Die „neue Selbstständigkeit“: Mehr Planungssicherheit oder mehr Bürokratie?

Claudia Knuth

Der Referentenentwurf 2026 des BMAS will die Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung vereinfachen. Wir ordnen ein, was das für Unternehmen und Freelancer bedeutet.

30.07.2026 | Arbeitsrecht
Warum die Abgrenzung für Arbeitgeber riskant ist

Ob eine Zusammenarbeit als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung gilt, ergibt sich bisher aus einer Abwägung des Einzelfalls. Gerade bei hoch qualifizierten Projektkräften, flexiblen Arbeitsformen und flachen Hierarchien ist das Ergebnis oft schwer vorhersehbar. Stuft eine Betriebsprüfung ein Auftragsverhältnis später als Beschäftigung ein, drohen Beitragsnachforderungen für bis zu vier Jahre samt Säumniszuschlägen.

Die geplante Neuregelung im Überblick

Der Referentenentwurf des BMAS schafft neben der bekannten Abwägung einen zweiten, einfacheren Weg, im Entwurf die sogenannte „neue Selbstständigkeit“. Sind vier Voraussetzungen erfüllt, gilt eine Tätigkeit als selbstständig, ohne dass es auf Weisungsgebundenheit oder Eingliederung ankommt:

  • Beide Seiten gehen bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit aus.
  • Der Auftragnehmer handelt unternehmerisch, darf sich vertreten lassen und erfüllt mindestens zwei von vier Marktkriterien, etwa ein eigenes Verlustrisiko oder einen werbenden Auftritt am Markt.
  • In den letzten sechs Monaten bestand keine Beschäftigung beim selben Auftraggeber.
  • Der Auftraggeber meldet den Beginn fristgerecht innerhalb von sechs Wochen bei der Rentenversicherung.

Für bestimmte Branchen wie Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung und Personenbeförderung gilt die Neuregelung nicht.

Was auf Arbeitgeber zukommt

Selbstständige nach den neuen Regeln werden kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig. Anders als heute berechnet der Auftraggeber den Beitrag, zieht ihn von der Vergütung ab und führt ihn ab. Grundlage sind pauschal 90 Prozent der Vergütung, nicht der tatsächliche Gewinn. Damit übernehmen Auftraggeber faktisch arbeitgeberähnliche Aufgaben: die Meldung zu Beginn und zum Ende, die Berechnung und Abführung der Beiträge, Nachweise und jährliche Entgeltmeldungen sowie regelmäßige Prüfungen der Rentenversicherung.

Warum das schon heute zählt

Für Arbeitgeber steckt darin eine echte Chance: klar definierte Kriterien schaffen Planungssicherheit und senken das Risiko teurer Nachforderungen spürbar. Wer seine Zusammenarbeit mit Freelancern früh an den neuen Kriterien ausrichtet, verschafft sich einen Vorsprung, während andere die höhere Beitragslast erst spät in ihre Kalkulation einpreisen.

Was Sie jetzt tun sollten

Die Neuregelung steht noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, die Weichen stellen Sie aber schon heute. Wir prüfen Ihre bestehenden Honorarverträge auf die neuen Kriterien, richten die Prozesse für Meldung und Vorbeschäftigungsprüfung ein und bereiten Ihre Abrechnung auf das neue Verfahren vor. So sind Sie startklar, sobald die Regelung greift.