E-Commerce 2026: Zusätzliche Anforderungen, neuer Widerrufsbutton - was Unternehmen jetzt beachten müssen

Dr. André Schmidt

Co-Autorin: Andra Schlingemann

Die Annahme, die Einführung des elektronischen Widerrufs ließe sich mit einem späten „technischen Quick Fix“ erledigen, wird sich für viele Unternehmen wohl als teurer Irrtum erweisen. Mit Inkrafttreten des geplanten § 356a BGB am 19. Juni 2026 erweitert sich der rechtliche Maßstab im E-Commerce erneut: Online-Händler müssen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, über die Verbraucher geschlossene Verträge unkompliziert und direkt widerrufen können. Bezeichnet wird dies als Widerrufsbutton. 

Diese Neuerung betrifft sowohl Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen als auch über andere Waren und Dienstleistungen, für die nach der Verbraucherrechte-Richtlinie ein Widerrufsrecht besteht. Für Unternehmen bedeutet dies eine zusätzliche technische und organisatorische Pflicht, die sorgfältig umgesetzt werden muss.

Die Organisationsfalle: Technik ohne rechtliches Konzept

Zentrale Fehlannahme ist wohl, dass der Widerrufsbutton als rein technische Pflicht verstanden wird, die sich durch eine pauschale Implementierung „abhaken“ lässt. Doch der Button existiert nicht isoliert. Er zieht Anpassungsbedarf in AGB, Widerrufsbelehrungen, Bestellübersichten und Vertragstexten nach sich.

Die Neuregelung enthält detaillierte Anforderungen, unter anderem zu:

  • Platzierung im digitalen Vertragsumfeld

  • Wortlaut und funktionaler Ausgestaltung

  • Begleitenden Informationspflichten

  • Transparenter Verknüpfung mit Vertrags- und Belehrungstexten

Der Gesetzgeber verfolgt mit Einführung des Widerrufsbuttons ein klares Leitbild: Der Widerruf darf nicht komplizierter sein als der Abschluss des Vertrags. Der Fokus wird damit nicht nur auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern auf die tatsächliche Nutzerführung gelegt.

Besondere Risiken bei Mischmodellen: B2C, B2B – oder beides?

Betroffen von den neuen Regelungen sind primär B2C-Fernabsatzverträge. Kritisch wird es jedoch dort, wo Geschäftsmodelle nicht trennscharf sind: Shops, die B2C und B2B kombinieren oder unterschiedliche Produkttypen verkaufen, müssen besonders aufpassen. Es reicht hier nicht, den Button pauschal auszublenden. Wenn auch nur ein Teil des Angebots unter das Widerrufsrecht fällt, muss sehr sauber unterschieden werden - technisch und rechtlich.

Abmahnrisiko: Marktverhaltensregel mit Scan-Potenzial

Die Erfahrung mit Impressum, Cookie-Bannern und anderen regulatorischen Anforderungen zeigt, dass automatisierte Scans von Online-Angeboten durch Wettbewerber und Verbände zu erwarten sind. Da es sich bei einem Verstoß gegen die Regelung um einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln handelt, wird das Thema automatisch abmahnfähig. Eine gescheite Umsetzung ist daher wichtig, um Abmahnungen und damit verbundene Kosten zu vermeiden.