Sachverhalt und Verfahrensgang
In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die deutsche Vertriebsgesellschaft der Fa. Asics (im Folgenden „Asics“) beabsichtigt, ein selektives Vertriebssystem einzuführen.
Hierbei handelt es sich um ein System vertraglicher Abreden, in dem sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in dem sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind (Art. 1 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 330/2010 der EU-Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen („Vertikal-GVO“)). Diesbezüglich stellt sich regelmäßig die Frage, welche (qualitativen) Anforderungen ein Hersteller an seine Vertriebspartner stellen darf, ohne dass diese wettbewerbsbeschränkend i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wirken.
Im Rahmen des von Asics beabsichtigten selektiven Vertriebssystems waren unterschiedliche vertragliche Beschränkungen des Internetvertriebs vorgesehen:
- Den am selektiven Vertriebssystem beteiligten Händlern war untersagt, einem Dritten zu erlauben, Markenzeichen von Asics in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten Asics-Händlers zu leiten.
- Der Vertrag sah außerdem ein (pauschales) Verbot vor, die Funktionalität von Preissuchmaschinen zu unterstützen.
- Den Händlern war überdies verboten, Vertragsware über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würde nicht abgebildet.
Das Bundeskartellamt („BKartA“) hatte im Hinblick auf die vorgenannten Verbote Ende des Jahres 2011 ein Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 20 Abs. 1, 2 GWB a.F. eingeleitet. Noch vor dem Abschluss des Verfahrens hatte Asics die beabsichtigten Verbote (zwar) aufgegeben und stattdessen fortan ein geändertes selektives Vertriebssystem angewendet. Das BKartA hatte das Verfahren allerdings fortgeführt und kam zu der Feststellung, dass das ursprünglich beabsichtige Vertriebssystem rechtswidrig war. Die hiergegen eingelegte Beschwerde von Asics wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2017, VI-Kart 13/15 (V)). Der BGH hatte vor diesem Hintergrund über eine Nichtzulassungsbeschwerde von Asics zu entscheiden und hat diese im Ergebnis zurückgewiesen.
Entscheidung des BGH
Nachdem das OLG seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt hatte, dass das pauschale Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verstoße und nicht freigestellt sei, setzte sich der BGH ebenfalls hauptsächlich mit dieser Frage auseinander. Nach den Feststellungen des BGH kommt Preissuchmaschinen im Online-Handel eine erhebliche Bedeutung zu, zumal ein Einzelhändler durch ein preisgünstiges Angebot und dessen Verknüpfung mit einer Preissuchmaschine seine Absatzchancen deutlich verbessern könne. Das pauschale Verbot habe zur Folge, dass die Online-Angebote der (im selektiven Vertriebssystem zugelassenen) Vertragshändler über eine Preissuchmaschine nicht aufgefunden werden können und bewirke daher zumindest eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch die Einzelhändler.
Ein solches Verbot stelle, zumindest dann, wenn es unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Preissuchmaschine gilt, also nicht etwa an Qualitätsanforderungen anknüpft, unzweifelhaft eine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 lit. c Vertikal-GVO dar. Hiernach gilt die Freistellungsmöglichkeit nach Art. 2 der Vertikal-GVO nicht für vertikale Vereinbarungen, die die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems bezwecken.
Im Rahmen der Begründung ging der BGH u.a. auch auf die viel beachtete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6. Dezember 2017 (C-230/16 „Coty Germany GmbH“) ein. Der EuGH hatte entschieden, dass ein den Händlern in einem selektiven Vertriebssystem für Luxuswaren auferlegtes Verbot, beim Verkauf der Vertragsprodukte im Internet nach außen erkennbar nicht autorisierte Drittunternehmen einzuschalten, keine Kernbeschränkung darstelle. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt war es den Händlern (allerdings) unter bestimmten Bedingungen gestattet, über das Internet auf Drittplattformen und mittels Online-Suchmaschinen Werbung zu betreiben, was es den Kunden ermöglicht, mittels solcher Internet-Angebote Zugang zu den Internet-Angeboten dieser Händler zu erlangen.
Hierauf Bezug nehmend stellte der BGH fest, dass das von Asics beabsichtigte selektive Vertriebssystem, anders als im Fall „Coty“, keine Luxuswaren (sondern lediglich Markenwaren) betraf. Außerdem sei auf Grund der Kombination des pauschalen Verbots der Nutzung von Preissuchmaschinen mit den beiden anderen Verboten (s.o.) nicht gewährleistet, dass die Kunden, die sich für Produkte von Asics interessieren, in erheblichem Umfang Zugang zu den Internet-Angeboten der (zugelassenen) Vertragshändler haben.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH im Fall „Coty“ betrifft den Vertrieb von Luxuswaren und kann nicht pauschal auf sämtliche selektiven Systeme zum Vertrieb von „normalen“ Markenwaren übertragen werden. Bei dem Vertrieb von Markenwaren ist die Gestaltung eines selektiven Vertriebssystems vielmehr weiterhin risikobehaftet und bedarf einer genauen Prüfung und kartellrechtskonformen Gestaltung möglichst im Vorfeld der Implementierung. Sofern den zugelassenen Vertragshändlern hierbei Beschränkungen in Bezug auf den Internetvertrieb auferlegt werden sollen, können diese auf der Grundlage der Vertikal-GVO (nur) dann freigestellt sein, wenn sie auf qualitative Kriterien gestützt sind.