Mietrecht: Wiesngutscheine für Hausmeister sind umlagefähige Mietnebenkosten

Kann der Vermieter die Kosten für Oktoberfest-Verzehrgutscheine für den Hausmeister im Rahmen der Mietnebenkostenabrechnung umlegen? - Ja! Nach Auffassung des Amtsgerichts München, Urteil vom 08.01.2007 (Az. 424 C 22865/06, zitiert nach ibr-online.de) ist der Vermieter einer Wohnanlage berechtigt, Oktoberfest-Verzehrgutscheine für den Hausmeister im Rahmen der Mietnebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen.

Kann der Vermieter die Kosten für Oktoberfest-Verzehrgutscheine für den Hausmeister im Rahmen der Mietnebenkostenabrechnung umlegen?

Ja! Nach Auffassung des Amtsgerichts München, Urteil vom 08.01.2007 (Az. 424 C 22865/06, zitiert nach ibr-online.de) ist der Vermieter einer Wohnanlage berechtigt, Oktoberfestverzehrgutscheine für den Hausmeister im Rahmen der Mietnebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall erhielt der Hausmeister vom Vermieter einen Gutschein für halbes Wiesenhendl sowie eine Maß Bier im Gesamtwert von 15,10 EUR. In der Mietnebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 legte der Vermieter diese Kosten auf die Mieter um. Einer der Mieter bemängelte dies und weigerte sich, den entsprechenden Betrag der Nebenkostenabrechnung zu bezahlen. Der Kläger erhob vor dem Amtsgericht München erfolgreich Klage gegen den Mieter auf Zahlung des Betrages.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München sind Wiesngutscheine eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung bzw. Gratifikation und deshalb als geldwerte Leistung des Vermieters an den Hausmeister anzusehen. Die Grenze der Umlagefähigkeit bildet der im Nebenkostenrecht zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Maßstab sei, so das Amtsgericht München, das Handeln eines wirtschaftlich denkenden, vernünftigen Vermieters. Zu beachten sei dabei auch, ob die entsprechende Leistung ortsüblich und angemessen sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist in dessen Gerichtsbezirk in der freien Wirtschaft geradezu üblich, dass ein Arbeitgeber für den gemeinsamen Wiesnbesuch mit Arbeitnehmern Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel umsonst ausgebe. Weiterhin sei bekannt, dass eine Platzreservierung in einem Wiesnzelt die Abnahme eines Gutscheins für ein halbes Hendl sowie zwei Gutscheine für je eine Maß Bier erfordere. Der in der freien Wirtschaft Tätige könne daher in der Regel nicht nur ein halbes Wiesnhendl, sondern sogar mindestens 2 Maß Bier konsumieren. Vor diesem Hintergrund habe der Vermieter im vorliegenden Fall sogar besonders sparsam gehandelt, da er neben einem Gutschein für ein halbes Hendl nur einen Gutschein für eine Maß Bier an den Hausmeister ausgehändigt habe. 

Die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 08.01.2007 ist rechtskräftig.