Zunehmende Kommerzialisierung von Personendaten
Aufgrund des technischen Fortschritts und der zunehmenden Digitalisierung ist es Unternehmern heute möglich, personenbezogene Daten von Verbrauchern in immer größerem Umfang zu nutzen. Immer häufiger geht die Datennutzung und –verarbeitung aber über die erlaubten Zwecke hinaus, da Personendaten für die Unternehmen ein begehrtes Wirtschaftsgut geworden sind. Die Daten werden dabei zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren Zwecken kommerzialisiert.
Dies kann zu einem Datenschutzverstoß und zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei den betroffenen Verbrauchern führen.
Unzureichender Schutz vor Datenmissbrauch
Ein Datenschutzverstoß kann zum einen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden nach § 38 Abs. 5 BDSG mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen belegt und bei bestimmten Verstößen nach § 43 BDSG sogar mit Bußgeldern sanktioniert werden. Dem einzelnen Verbraucher stehen darüber hinaus Ansprüche auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung der Daten (§ 35 BDSG), Ansprüche auf Unterlassung (§ 1004 BGB analog) sowie Schadensersatzansprüche (§ 7 BDSG oder § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 GG) zu.
Unklar war bislang allerdings, ob neben dem individuell Betroffenen und den Datenschutzbehörden auch Verbraucherverbände und -vereinigungen zur Abmahnung bzw. Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bei einem Datenschutzverstoß berechtigt waren. Ein Unterlassungsanspruch, der nach § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG von Kammern und Verbänden geltend gemacht werden kann, kommt nämlich nur in Betracht, sofern ein Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze vorliegt. Die entscheidende Frage, ob die Datenschutzgesetze als ein solches Verbraucherschutzgesetz anzusehen sind, wurde von den Zivilgerichten bislang sehr unterschiedlich beurteilt und zum Großteil abgelehnt.
Die Neuregelung: Antragsberechtigung der Verbände und Kammern bei Datenschutzverstoß
Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts wird nun durch § 2 Abs. 2 UKlaG ausdrücklich geregelt, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG sind.
Dadurch wird neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzaufsichtsbehörden auch den Verbänden und Kammern ein Recht eingeräumt, gegen einen Datenschutzverstoß vorzugehen. Umgekehrt ergibt sich damit für Unternehmen ein zusätzliches Risiko im Falle der Missachtung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgemahnt oder auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden
Fazit: Erhöhte Abmahngefahr bei Datenschutzverstoß
Das neue Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts erweitert den Kreis der Antragsberechtigten bei einem Datenschutzverstoß auch auf Kammern und Verbände i.S.d. § 3 Abs. 1 UKlaG.
Dies zeigt ein weiteres Mal die zunehmende Bedeutung des Datenschutzes in Recht und Wirtschaft. Die Handlungsmöglichkeiten der Betroffenen im Falle eines Datenschutzverstoßes werden erweitert. Für datenverarbeitende Unternehmen bedeutet dies zugleich eine erhöhtes Abmahnrisiko - sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich - für den Fall des Datenschutzverstoßes. Es ist daher dringend zu empfehlen, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze im Unternehmen sicherzustellen und regelmäßig zu überprüfen.