Nutzungsausschluss in Gewerbegebiet durch Bebauungsplan

In einem mit Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet richtet sich die Zulässigkeit einzelner Nutzungen grundsätzlich nach § 8 BauNVO. Abweichend hiervon können aber einzelne Nutzungen für zulässig oder unzulässig erklärt werden.

Einführung


Mit Bebauungsplan kann die Art der baulichen Nutzung, beispielsweise ein Gewerbegebiet, festgesetzt werden. Die Art der baulichen Nutzung muss sich an dem Katalog der Gebietstypen (§ 1 Abs. 2 BauNVO) orientieren. Setzt der Bebauungsplan beispielsweise ein Gewerbegebiet fest, sind dort grundsätzlich die in § 8 BauNVO aufgeführten Nutzungen (wie beispielsweise Gewerbebetriebe, Geschäftsgebäude, Tankstellen) zulässig. Wird dagegen in dem Bebauungsplan ein reines Wohngebiet festgesetzt, sind gem. § 3 BauNVO insbesondere Wohngebäude und Kindertagesstätten zulässig.

Die Gemeinde kann mit dem Bebauungsplan von den in der Baunutzungsverordnung definierten Gebietstypen in Grenzen abweichen und beispielsweise einzelne Nutzungen in dem Gebiet für unzulässig erklären. In einem vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschiedenen Fall, wollte die Gemeinde ein hochwertiges Gewerbegebiet etablieren und hatte deshalb unter anderem Lagerhäuser, Speditionen, Einzelhandelsläden, Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8/14).

Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim


Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte dies für unzulässig gehalten, da die Gemeinde sich bei ihren Festsetzungen im Bebauungsplan im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Planungsziele nicht konsistent verhalten habe (VGH Mannheim, Urteil vom 01. August 2013 – 8 S 2965/11).

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Nutzungsarten Lagerhäuser, Speditionen, Einzelhandelsläden und Tankstellen aufgrund ihrer nachteiligen Auswirkungen auf das Gewerbegebiet ausgeschlossen worden seien, während beispielsweise Lebensmittelgroßhandelsbetriebe und Fuhr- oder Busunternehmen zulässig seien. Die Differenzierung zwischen zulässigen und ausgeschlossenen Nutzungsarten in dem Gewerbegebiet sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, sodass der Ausschluss bestimmter gewerblicher Nutzungen kein schlüssiges Plankonzept erkennen lasse. Die Festsetzungen seien daher gem. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht städtebaulich erforderlich.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des VGH Mannheim aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Planung stellt, überspannt und die städtebauliche Erforderlichkeit der Nutzungsausschlüsse zu Unrecht verneint.

Hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ausdrücklich entschieden, dass der Ausschluss der Nutzungen in dem Gewerbegebiet vorliegend zulässig war: da das Gericht eine Verletzung des Abwägungsgebotes für möglich hielt, verwies es den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

Kontext der Entscheidung


Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen stets städtebaulich erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB sein. Diese Norm schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe aus, wenn sie beispielsweise auf unabsehbare Zeit nicht umgesetzt werden können. Diesbezüglich konsequent hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend entschieden dass der angeordnete Ausschluss von Lagerhäusern, Speditionen, Einzelhandelsläden und Tankstellen in dem Gewerbegebiet § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt.