Geltendmachung der Kosten für die Überwachung einer Ersatzvornahme
Lässt der Bauherr Mängel durch einen Dritten auf Kosten des Bauunternehmers beseitigen (Selbstvornahme, § 637 BGB), belastet er den Unternehmer häufig auch mit zusätzlichen Kosten seines Architekten für die Ausschreibung, Überwachung und Prüfung dieser Leistungen. Das ist konsequente Folge davon, dass die Architekten diese Kosten gerne bei Ihrem Auftraggeber, dem Bauherrn, geltend machen. Die Frage ist aber, ob dies zu Recht geschieht.
Aktueller Fall
Über solch einen Fall hatte das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2014 – Az. 12 U 58/14) gerade zu entscheiden. Der Bauunternehmer hatte ein Glasdach fehlerhaft eingebaut und schon vor der Abnahme zweimal vergeblich versucht, den Fehler zu beseitigen. Nach der Abnahme unter Vorbehalt dieses Mangels hat der Bauherr noch einmal unter Fristsetzung zu Mangelbeseitigung aufgefordert und nach fruchtlosem Fristablauf einen Dritten mit der Mängelbeseitigung beauftragt. Dabei hat der Architekt des Bauherrn, der u. a. mit der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung – beauftragt war, die entsprechenden Leistungen ausgeschrieben, überwacht und die Rechnungen geprüft. Anschließend macht der Bauherr die Kosten der Ersatzvornahme beim Bauunternehmer geltend; dabei verlangt er auch Erstattung der Kosten seines Architekten, der diese Leistungen als Besondere Leistungen abgerechnet hat.
Die Entscheidung
Dagegen wehrt sich der Bauunternehmer, und er erhält Recht. Denn zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehören das „Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit … den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ und die „Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistung festgestellten Mängel“. Dabei wird nicht zwischen der Mängelbeseitigung durch das ursprünglich beauftragte Unternehmen oder einen Dritten unterschieden. Außerdem ist das Honorar nach der HOAI grundsätzlich nicht aufwandsabhängig, so dass es keine Rolle spielt, ob die Überwachung der Mängelbeseitigung aufwändig ist oder nicht. Daher handelt es sich auch bei den im Hinblick auf die Ersatzvornahme erbrachten Leistungen des Architekten um dessen bereits beauftragte Grundleistungen und nicht um ggf. gesondert zu vergütende Besondere Leistungen. Es ist also kein zusätzlicher Aufwand beim Bauherrn entstanden, welcher dieser beim Unternehmer geltend machen könnte.
Auch Ersatzvornahme ist Mangelbeseitigung!
In der Entscheidung wird nicht problematisiert, ob der konkrete Vertrag die Leistungskataloge der HOAI auch zum Leistungsinhalt erhebt. Wenn man von diesem Problem absieht und das unterstellt, ist der Entscheidung zuzustimmen. Denn auch die Durchführung einer Ersatzvornahme ist eine Maßnahme der Mangelbeseitigung. Die Überwachung dieser gehört zu den Grundleistungen des Architekten, so dass er damit kein gesondertes Honorar verdienen kann.