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Olaf
Gratzke

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Kompetenzen

Reputation

Vita

Olaf Gratzke ist bereits seit vielen Jahren als Rechtsanwalt in der Hauptstadt etabliert. Er hat eine besondere Expertise in den Bereichen Gesellschafts- und Immobilienrecht. Zu seinen Mandanten zählen inhabergeführte KMU, die er vor und nach Unternehmensverkäufen berät, ebenso wie Unternehmen, die sich auf das Halten und Verwalten von Immobilien fokussiert haben.

Mit dem Kapitalmarktaufsichtsrecht besetzt er zudem einen Schwerpunkt, der in vielen Formen moderner Vertriebsstrukturen an Bedeutung gewinnt, so etwa bei der Refinanzierung von Unternehmen, dem Erbringen von Abrechnungs- und Zahlungsdienstleistungen oder der Information des Kapitalmarktes.

  • Aufsichtsrecht, insbesondere gestaltende Beratung zur Vermeidung erlaubnispflichtiger Sachverhalte in Unternehmen
  • Bewirtschaftung und Verwaltung von Immobilien aus Perspektive des Eigentümers und Investors
  • GmbH oder die KG als Vehikel für KMU oder Immobilien; Beschlussmängelstreitigkeiten unter Gesellschaftern oder Mitgliedern von Eigentümergemeinschaften oder WEG
  • Legal 500 Deutschland 2023: Empfohlener Anwalt 
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht seit 2021
  • Rechtsanwalt bei LUTZ | ABEL seit 2020
  • Partner einer mittelständischen Kanzlei in Berlin, 2016 – 2019
  • Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin seit 2011
  • Zulassung als Rechtsanwalt, 2007
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin, 2000 – 2004
  • Kriminalbeamter im Landeskriminalamt Berlin
  • Studium der Verwaltungswissenschaften an der HWR Berlin 1995 – 1998

Empfohlener Anwalt.

Legal 500 Deutschland 2023

Beiträge

11.10.2024

Bau- und Immobilienrecht

Für Erwerber: Ansprüche gegen die Bauträger-Bank, wenn der Bau steckenbleibt

Aus einer Freistellungserklärung kann der Erwerber von der Bank des Bauträgers die Löschung des vorrangigen Grundpfandrechts oder eine anteilige Kaufpreisrückzahlung verlangen, wenn das Bauvorhaben nicht vollendet wird. Sie schützt den Erwerber auch vor einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück durch die Bank. (Co-Autorin: Eline-Sophie Holtz)

17.04.2024

Bau- und Immobilienrecht

Neuer Gestaltungsspielraum bei Beschlüssen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG (BGH mit Urteilen vom 22. März 2024 – Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23)

Interessant für die Neuverteilung von Erhaltungskosten in Mehrhausanlagen: Der BGH erklärt bei Beschlüssen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die erstmalige Kostenbelastung oder -befreiung von Eigentümern für zulässig. Eine Regelung gleichgelagerter Folge-maßnahmen ist bei dem Beschluss von Einzelmaßnahmen nicht erforderlich.

11.07.2023

Bank- und Kapitalmarktrecht, Litigation und Arbitration

Regulierung der privaten Prozessfinanzierer durch zu erwartende Richtlinie der EU-Kommission

Nachdem das EU-Parlament bereits im vergangenen Jahr eine Entschließung zur „Verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten“ (2020/2130(INL)) angenommen hatte, wird es nun sehr bald konkret: Nach dem 25. Juni 2023 ist die Europäische Kommission auf Grundlage der Entschließung aufgefordert, einen Richtlinien-Vorschlag vorzulegen. Lassen die Mitgliedstaaten die Prozessfinanzierung in Zukunft zu, werden bestimmte Mindeststandards für die kommerzielle Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen sein.

24.03.2020

Bau- und Immobilienrecht

Virtuelle Eigentümerversammlung bei Kontaktverbot?

WEG-Verwalter fragen sich, wie sie angesichts der drastischen Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus derzeit ordnungsgemäße Eigentümerversammlungen abhalten können.