ASSOCIATE | RECHTSANWÄLTIN

Sophia
Schönecker

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Kompetenzen

Vita

Sophia Schönecker berät zu allen Fragen des privaten Baurechts. Von der projektbegleitenden Beratung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vertritt Sie zielstrebig und verantwortungsvoll die Interessen ihrer Mandanten. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt hierbei insbesondere auf der Beratung und Vertretung der Auftragnehmerseite. Neben der Beratung führender Baukonzerne, betreut sie regelmäßig eine Vielzahl mittelständischer Bau- und Fachunternehmen bei der Beantwortung komplexer Fragestellungen. Ihr Interesse gilt auch nachhaltigen und klimafreundlichen Projektkonzepten.

Einen weiteren Interessenschwerpunkt bildet die Beratung und Vertretung von Architekten und Ingenieuren in Haftungsfällen.

  • Projektbegleitende Rechtsberatung
  • Bauvertragsrecht
  • Bauschadensrecht
  • Prozessführung (Litigation)
  • Haftungsrecht der Architekten und Ingenieure
  • Bauversicherungsrecht
  • Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL seit 2023
  • Zulassung als Rechtsanwältin 2023
  • Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht München
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und an der Universidad de Salamanca in Spanien

Beiträge

19.03.2025

Bau- und Immobilienrecht

Commercial Courts – eine Chance für Bauprozesse?

Zukünftig sollen auch in Deutschland an den staatlichen Gerichten spezialisierte Spruchkörper für große privatrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten eingeführt werden. Die sogenannten Commercial Courts ermöglichen das Verhandeln in englischer Sprache und sollen insbesondere den Justizstandort Deutschland stärken und international attraktiver machen. Auch im Hinblick auf die oft langwierigen Prozesse in baurechtlichen Streitigkeiten kann die Einführung mit Spannung erwartet werden.

08.01.2025

Bau- und Immobilienrecht

Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit verjährt taggenau in drei Jahren ab Anforderung!

Mit Urteil vom 21.11.2024 (VII ZR 245/23) entscheidet der BGH über die bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage der Verjährung eines Anspruchs auf Bauhandwerkersicherheit. Der Anspruch nach § 650f Abs.1 BGB (§ 648a Abs.1 BGB a.F.) verjährt taggenau mit Geltendmachung innerhalb von drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährung nur in der jeweils geforderten Sicherheitshöhe zu laufen, nicht aber einheitlich auch für die Sicherung der übrigen vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung.

18.03.2024

Bau- und Immobilienrecht

Unwirksame Vertragsstrafe bei Bezug auf Auftragssumme

Nach dem BGH (Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 42/22) ist eine vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendete Vertragsstrafenklausel unwirksam, wenn sie an die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme anknüpft.

18.08.2023

Bau- und Immobilienrecht

Einheitliche Verjährungshemmung für sämtliche im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachte Mängel

Der VII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 22.06.2023, das in der vergangenen Woche veröffentlicht wurde, seine ursprüngliche Rechtsprechung zur Verjährung von Mängeln im selbständigen Beweisverfahren nach über 30 Jahren aufgegeben. Nunmehr gilt eine einheitliche Verjährungshemmung für sämtliche im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachte Mängel, was vor allem zu einer Erleichterung in der Baurechtspraxis führt.