Entscheidung
Der BGH befasste sich in der genannten Entscheidung mit der Prüfung der Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel, die sowohl hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes als auch hinsichtlich der Obergrenze an die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme ohne Umsatzsteuer anknüpfte.
Bei der vom BGH beurteilten Regelung handelte es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs.1 BGB. Diese ist laut BGH bei Verwendung in einem Einheitspreisvertrag unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der beiderseitigen Interessen verstanden werden. Ansatzpunkt für die Auslegung ist dabei zunächst der Wortlaut der Klausel. Zu klären ist daher, was unter dem Begriff „im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme“ zu verstehen ist.
Der Begriff der „Auftragssumme“ an sich, kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass es sich um die nach der Abwicklung des Vertrags geschuldete Vergütung handelt als auch um denjenigen Wert, der sich nach von den Parteien vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Vergütung bemisst. Die Auslegung der Klausel mit dem Zusatz der Anknüpfung der Auftragssumme an das Auftragsschreiben durch Verweis auf eine bestimmte Ziffer führt hingegen nach eindeutigem Wortlaut dazu, dass sich die Höhe der Vertragsstrafe nur nach der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Auftragssumme richten kann. Denn nur diese Vergütung steht im Zeitpunkt der schriftlichen Auftragserteilung bei einem Einheitspreisvertrag bereits fest.
Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsbestimmung ist dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt.
Hierzu hat der BGH im Jahr 2003 grundlegend entschieden, dass eine Vertragsstrafenklausel immer dann unangemessen gegenüber dem Auftragnehmer ist, wenn sie eine Höchstgrenze von mehr als 5 % der Auftragssumme bei Überschreitung des Fertigstellungstermins vorsieht, BGH, Versäumnisurteil v. 23.01.2003 – VII ZR 210/01. Der Auftragnehmer nach dem BGH wird bei einer Vertragsstrafe von über 5 % unangemessen belastet, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt.
Bei Anknüpfung der Vertragsstrafe, wie hier, an die vor Auftragsdurchführung vereinbarte Nettoauftragssumme bei einem Einheitspreisvertrag kann es bei einer nachträglichen Absenkung des Auftragsvolumens dazu führen, sei es durch Massenänderungen oder Herausnahme von Leistungen (vgl. § 2 Abs. 4 VOB/B), dass die vom Auftragnehmer zu erbringende Strafzahlung die Grenze von 5 % seines Vergütungsanspruchs - unter Umständen sogar erheblich - übersteigt. Eine solche Regelung, welche die Auftragssumme im Auftragsschreiben bei einem Einheitspreisvertrag als Bezugsgröße heranzieht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.
Auswirkungen für die Praxis
Die neue Grundsatzentscheidung des BGH schafft etwas Klarheit für die nach wie vor nicht einfache Erstellung von wirksamen Regelungen zur Vertragsstrafe. Der Auftraggeber wollte offensichtlich Intransparenz der Vertragsstrafenregelung vermeiden und eine klare Bezugsgröße definieren. Dies ging für den Auftraggeber "nach hinten los". Es ist zu erwarten, dass die vom BGH aufgestellten Grundsätze sich nicht nur im Einheitspreis- sondern auch im Pauschalpreisvertrag auswirken.
Die Formulierung rechtswirksamer Vertragsstrafenklauseln zählt mit zu den anspruchsvollsten Aufgaben bei der Vertragsgestaltung. Denn es ist nicht nur das besprochene Urteil des BGH zu berücksichtigen, sondern eine Vielzahl weiterer Aspekte, die zu der Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung führen können.
Bei Fragen rund um das Thema Vertragsstrafe, sei es, dass Sie die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung prüfen lassen wollen, gegen den unberechtigten Abzug einer unwirksamen Vertragsstrafe vorgehen wollen oder eine wirksam Vertragsstrafenklausel benötigen, beraten wir Sie gerne.