Öffentliche Verhandlungen mit Kontaktbeschränkungen?
Eine der vielen Herausforderungen, die die Corona-Pandemie mit sich bringt, ist die Organisation der mündlichen Verhandlung vor Gericht. In Deutschland gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Verhandlung "öffentlich" sein muss, wie in § 169 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festgelegt. Dies führt insbesondere in Patentsachen, für die der Zehnte Senat des Bundesgerichtshofs als zweite Instanz in Patentnichtigkeitssachen und als dritte Instanz in Patentverletzungssachen zuständig ist, zu Herausforderungen. Oft sind mehrere Rechtsanwälte, Patentanwälte, die Parteien und andere am Fall interessierte Personen beteiligt. Wie lassen sich die Kontaktbeschränkungen mit dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Verhandlung "öffentlich" sein muss, in Einklang bringen?
Digitale Übertragung der Verhandlung
Einen möglichen Weg zeigt § 128a ZPO auf, der dem Gericht die Möglichkeit gibt, den Parteien, ihren Anwälten und Beiständen zu „gestatten", sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und von dort aus Verfahrenshandlungen vorzunehmen. In diesem Fall werden Bild und Ton der Verhandlung in Echtzeit an diesen Ort und in den Gerichtssaal übertragen.
Der Vorsitzende Richter des Zehnten Senats des Bundesgerichtshofs, Dr. Klaus Bacher, hat seine Auffassung zu dieser Option in einem Blog veröffentlicht. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Zehnte Senat setzt diese Option um, indem er "Microsoft Teams" für eine Online-Videokonferenz nutzt. Der Kläger und der Beklagte können sich im Gerichtssaal durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt vertreten lassen. Weitere Anwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Übersetzer etc. können online teilnehmen.xtagstartz/p>