Die Erhebung von Beiträgen hängt in wesentlichem Umfang von der Baulandeigenschaft eines Grundstücks ab. Ohne die Baulandeigenschaft führt die Erschließung von Grundstücken mit Straßen alleine zu keiner Bebaubarkeit der Grundstücke, weshalb die Erhebung von Beiträgen für die Baulandeigenschaft ausscheidet. Für den Erlass des hier der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde liegenden Straßenausbaubeitragsbescheides wurde die Baulandeigenschaft bejaht.
Im Rahmen einer später beantragten Baugenehmigung hat die Baugenehmigungsbehörde dagegen festgestellt, dass das mit Beiträgen bereits bestandskräftig veranlagte Grundstück kein Bauland sein soll. In dem vom Bundesverwaltungsgericht verbeschiedenen Rechtstreit wurde nunmehr die Frage geklärt, inwiefern die bestandskräftige Entscheidung der Beitragsbehörde die Baugenehmigungsbehörde bindet. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beitragsbescheid, solange er nicht aufgehoben worden ist, bezüglich der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelungen Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden entfaltet.
Mit der Beitragsfestsetzung soll jedoch nur eine verbindliche Entscheidung über den Beitragsanspruch und den Beitragsschuldner getroffen werden, weshalb sich die Bindungswirkung des Beitragsbescheides nur auf den im Beitragsbescheid bezeichneten Beitragsschuldner sowie auf den angegebenen Betrag nach Art und Höhe sowie auf die Pflicht zur Beitragszahlung beschränken soll. Die im Beitragsbescheid festgestellte Baulandeigenschaft soll dagegen nicht zum Regelungsgehalt des Beitragsbescheides gehören, obwohl die Frage der Bauleiteigenschaft entscheidungserhebliche Vorfrage für die Beitragspflicht des Grundstückes ist.
Dies führt zu dem misslichen Ergebnis, dass hier im schlechtesten Fall der Grundstückseigentümer einen Beitrag wegen der Bebaubarkeit seines Grundstückes zu zahlen hat und ihm gleichzeitig aber ein Anspruch auf Bebauung seines Grundstücks versagt werden kann.