erschienen in "Der Bauunternehmer" im Mai 2015
Die in § 6 Abs. 1 VOB/B geregelte Behinderungsanzeige besagt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen behindert sieht. Unterlässt er die Behinderungsanzeige, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber der betreffende Sachverhalt und dessen behindernde Wirkung bekannt waren.
Gastbeitrag unseres Partners Dr. Michael T. Stoll über die Unverzichtbarkeit einer Behinderungsanzeige bei Störungen im Bauablauf.