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Partner | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dr. Michael T.
Stoll
München , Berlin
i
Kompetenzen
Reputation
Vita
Dr. Michael T. Stoll ist Ihr Ansprechpartner für Projekte im Hoch-, Tief-, Ingenieur-, Infrastruktur- und Verkehrswegebau, insbesondere bei großvolumigen Vorhaben. Generalübernehmer, General- und Fachunternehmer, Investoren, Bauherrn und Nutzer vertrauen bei der Errichtung von Wohn-, Büro- und Gewerbeimmobilien sowie Spezialobjekten wie Hotels, Einkaufszentren, Schul- und Universitätsgebäuden, Fabriken, Rechenzentren und Logistikhallen auf ihn und sein Team.
Im Bereich Infrastruktur berät er vorwiegend bauausführende Unternehmen, etwa beim Neubau von Autobahnteilstücken und sonstigen Straßen, beim Ersatzneubau von Brücken, bei Bauvorhaben im Schienennetz der DB InfraGo AG, beim Tunnelbau sowie bei der Sanierung und dem Neubau von Flughafeninfrastruktur. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf klimafreundlichen, nachhaltigen und CO₂-neutralen Konzepten sowie der Sanierung, Revitalisierung und Umnutzung bestehender Gebäude.
Auch in komplexen Großschadensfällen am Bau wird sein Know-how regelmäßig nachgefragt. Häufig wird er mit der Prozessführung (Litigation) in umfangreichen Bau- und Infrastrukturstreitigkeiten sowie mit der Vertretung in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Arbitration) betraut. Neben seiner strategisch durchdachten und zugleich pragmatischen Herangehensweise überzeugt Dr. Michael T. Stoll durch ausgeprägtes technisches Verständnis.
- Baubegleitendes juristisches Projektmanagement
- Claim- & Anticlaim-Management
- Prozessführung (Litigation & Arbitration)
- Privates Baurecht
- Bauvertragsrecht
- VOB/B
- Bauversicherungsrecht
- Bauschadensrecht
- Haftungsrecht der Architekten und Ingenieure
- Handelsblatt & Best Lawyers: Einer der besten Rechtsanwälte für Baurecht (2019-2026) und Konfliktlösung (2023-2026) in Deutschland
- Legal 500 Deutschland (& EMEA) 2016-2020, 2023-2025: Empfohlener Anwalt
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht seit 2007
- Rechtsanwalt bei LUTZ | ABEL seit 2006
- Rechtsanwalt in baurechtlicher Boutique in München, 2002 – 2006
- Zulassung als Rechtsanwalt, 2002
- Promotion im Kartellrecht zum Dr. jur. in Mainz
- Studium der Rechtswissenschaften in Regensburg

Michael Stoll berät uns mit seinem Expertenwissen engagiert und versteht es, unsere Belange als Unternehmen bestmöglich zu vertreten.
Beiträge
09.07.2019
Bau- und Immobilienrecht
Download: Aktueller Stand der Diskussion zum bauvertraglichen Anordnungsrecht
03.04.2018
Bau- und Immobilienrecht
Baumängel wegen Planungsfehler – Nach BGH nun auch Vorschuss auf Schadensersatz
19.11.2015
Bau- und Immobilienrecht
Die „verlängerte Mängelhaftung“ des Bauunternehmers bei Arglist und Organisationsverschulden
25.06.2015
Bau- und Immobilienrecht
Die Behinderungsanzeige - bei Störungen im Bauablauf unverzichtbar
13.05.2015
Bau- und Immobilienrecht
Leistungseinstellung am Bau - ein hohes Risiko für den Unternehmer
Ausgeprägtes kaufmännisches und technisches Verständnis im Baubereich, prägnante, bautechnisch versierte Schriftsätze.
Einer der besten Rechtsanwälte für Baurecht und Konfliktlösung in Deutschland.
...hat eine ausgezeichnete Expertise im privaten Baurecht, differenzierte Lösungsansätze. Bei komplexen Themen werden Strategieüberlegungen eingebracht.
...fragt nach, ob er bei Problemen helfen kann, ist innovativ und befasst sich selbst intensiv mit der Materie und bringt so seine Gedanken ein, auch in technischer Hinsicht.
Publikationen
14.04.2022 | IBR Online
Keine ausführungsreife Planung vorgelegt: Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht fällig!
25.05.2016 | Der Bauunternehmer 05/2016
18.03.2016 | IBR Online, Werkstatt-Beitrag
Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie auch bezahlt wurde
19.11.2015 | Der Bauunternehmer 11/2015
Die „verlängerte Mängelhaftung“ des Bauunternehmers bei Arglist und Organisationsverschulden
06.11.2015 | Der Bauunternehmer 10/2015
23.10.2015 | Der Bauunternehmer 09/2015
17.07.2015 | Der Bauunternehmer 06/2015, 6
13.05.2015 | Der Bauunternehmer 04/2015
Leistungseinstellung am Bau – ein hohes Risiko für den Unternehmer
18.12.2014 | Der Bauunternehmer 11/2014
Das nicht bedachte Risiko – Kaufverträge am Bau
02.10.2010 | IBR 2010, 1072
Keine Nachtragsansprüche des Subunternehmers gegen den Bauherrn!
23.02.2010 | IBR 2010, 266
VOB/B 2002: Welche Verjährungsfrist für maschinelle/elektrotechnische Anlagen, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde?
10.03.2008 | IMR 2008, 362
Obligatorische Schlichtung bei § 1004 BGB?
15.08.2007 | IBR 2007, 592
Streitbeitritt nach Streitverkündung kann unzulässig sein!
07.04.2005 | IBR Online
Die Verjährung der Erwerbspreisansprüche des Bauträgers
04.11.2003 | CR 2004, 595
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 4.11.2003, Az.: KZR 38/02, Strom & Telefon II
18.09.2002 | Otto Schmidt Verlag, 2002, ISBN 978-3-5046-8038-1
Drittmarktbehinderungen im deutschen und europäischen Kartellrecht – Eine Betrachtung insbesondere der §§ 19, 20 GWB und der Art. 82, 86 EG unter dem Aspekt der Drittmarktproblematik