erschienen in "Der Bauunternehmer" im Oktober 2015
In Zusammenhang mit der Mängelhaftung (Gewährleistung) hören Bauunternehmer gelegentlich lange nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist vom Auftraggeber, dass es sich bei einem nunmehr entdeckten Mangel um einen verdeckten Mangel handele, für den der Bauunternehmer 30 Jahre haften müsse. Eine solche Behauptung ist jedoch Unsinn. Dies fängt schon damit an, dass das deutsche Mängelrecht den Begriff des „verdeckten Mangels“ nicht kennt.
Gastbeitrag unseres Partners Dr. Michael T. Stoll.