erschienen in "Der Bauunternehmer" im November 2015
Grundsätzlich haftet der Bauunternehmer für Mängel an seinen Leistungen nur innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsdauer. Dies gilt auch und insbesondere für „verdeckte Mängel“, also solche Mängel, die bei der Abnahme zwar bereits vorhanden, aber nicht erkennbar waren oder nicht erkannt wurden. Nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsdauer kann der Bauunternehmer Mängelansprüchen des Auftraggebers die Einrede der Verjährung entgegensetzen.
Gastbeitrag unseres Partners Dr. Michael T. Stoll.