erschienen in "Der Bauunternehmer" im April 2015
Wer kennt diese Situationen nicht: Es entsteht Streit über Nachträge oder der Auftraggeber kürzt längst fällige Abschlagsrechnung erheblich. Bauunternehmer neigen als Reaktion oft dazu, die Leistungen einzustellen. Doch hierbei handelt es sich um ein Spiel mit dem Feuer. Denn der Auftraggeber wird auf die Leistungseinstellung des Unternehmers hin nicht untätig bleiben, sondern dem Unternehmer eine kurze Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten setzen, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die außerordentliche Kündigung des Vertrages androhen und dann auch aussprechen.
Gastbeitrag unseres Partners Dr. Michael T. Stoll über Leistungseinstellung am Bau und das damit verbundene Risiko für den Bauunternehmer.