Summierungseffekt: Übersicherung des Bauträgers führt zur Unwirksamkeit seiner Sicherungsabrede

Dr. Hubert Bauriedl

Das LG Köln hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 24.06.2011 - 82 O 2/11, BauR 2011, 1862 mit der Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung über die Stellung einer Vertragserfüllungssicherung in einem außerordentlich auftraggeberfreundlich formulierten Generalunternehmervertrag befasst.

Ein Bauträger nahm die Vertragserfüllungsbürgin seines insolvent gewordenen Generalunternehmers wegen einer Überzahlung mit 122.971,83 EUR in Anspruch. Die Bürgin wandte die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ein. Hierauf durfte sie sich nach § 768 BGB berufen.

Im GU-Vertrag war dazu vereinbart:

  • Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme,
  • Bareinbehalt von weiteren 5 % der Brutto-Auftragssumme auf die letzte Abschlagsrechnung vor Abnahme im Vorgriff auf die nach Abnahme zu stellende 5%ige Mängelsicherheit,
  • Stundungsvereinbarung in Höhe von weiteren 8 % des vereinbarten Pauschalpreises,
  • aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Stellung einer weiteren Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von bis zu 100 % der Brutto-Auftragssumme im Falle des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB,
  • auflösend bedingtes Recht auf Abschlagszahlungen nach § 10 des GU-Vertrags im Falle des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB,
  • Ausschluss der Einrede der Aufrechnung nach § 770 Abs. 2 BGB zulasten der Bürgin.

Nach der Ansicht des LG Köln liegt bei einer derartigen Summierung von auftraggeberfreundlichen Klauseln in einem vom Bauträger gestellten GU-Vertrag eine deutliche Übersicherung und damit eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers und seiner Bürgin vor. Bereits der umfassende Ausschluss der Einrede der Aufrechnung reiche aus, um die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zu begründen.

Für den Vertragsgestalter birgt die Zusammenschau mehrerer von ihm verwendeter Klauseln das Risiko, dass sämtliche in diese Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Klauseln unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn eine Klausel für sich allein betrachtet wirksam wäre. Wer sich mit seinem GU-Vertragsmuster zu weit vom gesetzlichen Leitbild entfernt, geht damit ein erhöhtes Unwirksamkeitsrisiko ein. Denn wer kann bei Vertragsabschluss schon sicher beurteilen, welche Klauseln sich so aufsummieren, dass aus einer wirksamen angemessenen Benachteiligung eine unwirksame unangemessene wird?