Anzeige über Arbeitsausfall – Monatlicher Anpassungsbedarf?

Merle Techritz

Nachdem viele Unternehmen im März Kurzarbeit einführen mussten, treffen die in der Anzeige über den Arbeitsausfall getätigten Angaben vielerorts nicht mehr zu und sollten laufend überprüft werden.

16.11.2020 | Arbeitsrecht

Viele Unternehmen sitzen beim Thema Kurzarbeitergeld möglicherweise auf einer „tickenden Bombe“ – einer angreifbaren Anzeige über Arbeitsausfall.

Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld handelt es sich um zweistufiges Verfahren: im ersten Schritt erfolgt die Anzeige des Arbeitgebers über den vorübergehenden Arbeitsausfall. Hierauf ergeht sodann ein Bescheid der Behörde darüber, dass die allgemeinen und betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen und der Anspruch dem Grunde nach besteht. Im zweiten Schritt ist sodann jeden einzelnen Monat rückwirkend der Antrag für den einzelnen Arbeitnehmer zu stellen.

Mit der Anzeige über den Arbeitsausfall ist vor allem glaubhaft zu machen, dass im Betrieb oder in den betroffenen Betriebsabteilungen ein erheblicher vorübergehender Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Die Anzeige und die enthaltenen Angaben stellen eine materielle Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Bezug von Kurzarbeitergeld dar.

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber, die den Bescheid über den grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld einmal erhalten haben, der fortdauernden inhaltlichen Richtigkeit der ersten Anzeige in der weiteren Kurzarbeitsphase keine weitere Aufmerksamkeit zukommen lassen. Unter anderem wird in diesem Zusammenhang die im Bescheid angegebene maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld fälschlich dahingehend verstanden, dass für diesen Zeitraum ein Anspruch besteht. Tatsächlich wird mit dieser Angabe jedoch lediglich über die theoretische Höchstdauer informiert unter der Prämisse, dass auch die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der behördlichen Leistung kontinuierlich vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, droht ein unberechtigter Bezug der staatlichen Leistung und damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Form eines Sozialversicherungsbetrugs nach § 266a StGB sowie Leistungs- oder Subventionsbetrugs nach §§ 263 ff. StGB. Hinzu kommt das wirtschaftliche Risiko, dass im Falle eines unberechtigten Leistungsbezugs das geleistete Kurzarbeitergeld nachträglich zurückgefordert wird.

Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Behörde zunächst vorläufig und unter dem Vorbehalt einer späteren ausführlichen Prüfung erfolgt. Da die Behörden das Missbrauchsrisiko in diesem Zusammenhang kennen, wird insoweit mit einer hohen Prüfungsdichte der Arbeitsagenturen im Nachgang der pandemiebedingten Kurzarbeitswelle gerechnet.

Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber bereits jetzt Unregelmäßigkeiten beim Leistungsbezug und damit Strafbarkeitsrisiken dringend vermeiden, indem die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld regelmäßig überprüft werden und ggf. bei einer Änderung der betrieblichen Voraussetzungen eine neue Anzeige gestellt wird. Da ein strafrechtlicher Betrugsvorwurf stets auch einen Täuschungsvorwurf beinhaltet, ist es zudem zu empfehlen, mit den Angaben in der Anzeige und bei Bedarf weiteren Ausführungen in einem Begleitschreiben die betrieblichen Gegebenheiten und Entwicklungen gegenüber der Behörde stets transparent offenzulegen.

Bei einer Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen und ggf. einer erforderlichen Nachschärfung steht Ihnen das Arbeitsrechtsteam jederzeit gern unterstützend zur Seite.