Hintergrund: Verdachtskündigung und Anhörung
Eine Verdachtskündigung stützt sich nicht auf den bewiesenen Pflichtverstoß, sondern auf den dringenden Verdacht einer schweren Pflichtverletzung – der Verdacht ist ein eigenständiger Kündigungsgrund. Vor Ausspruch muss der Arbeitgeber zumutbare Aufklärungsmaßnahmen ergreifen und den Arbeitnehmer konkret zu den Verdachtsmomenten anhören. Ohne vorherige Verdachtsanhörung ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
Für die außerordentliche Kündigung gilt die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB: Die Kündigungserklärungsfrist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat.
Soll der Arbeitnehmer angehört werden, muss dies innerhalb kurzer Frist geschehen – im Allgemeinen innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Verdachts. Wird die Verdachtsanhörung zügig eingeleitet und durchgeführt, ist der Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bis zum Abschluss der Anhörung gehemmt.
Die Entscheidung des BAG (4.12.2025 – 2 AZR 55/25)
Das BAG stellt klar: Es gibt kein generelles Kontaktaufnahmeverbot während des Erholungsurlaubs des Arbeitnehmers. Bleibt der Arbeitgeber untätig, ist der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist nicht gehemmt. Der Arbeitgeber muss vielmehr innerhalb angemessener Frist zumindest versuchen, den urlaubenden Arbeitnehmer zur Anhörung zu kontaktieren. Nur besondere Umstände können ein Abwarten des Urlaubsendes rechtfertigen – etwa fehlende Erreichbarkeit, Anhörung wird mit Hinweis auf Urlaub abgelehnt oder bestehende Verdunkelungsgefahr.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber am 27.4.2023 Kenntnis von den Vorwürfen, konfrontierte den Arbeitnehmer erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 22.5.2023 und kündigte am 6.6.2023 – damit außerhalb der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist.
Hätte der Arbeitgeber zeitnah einen Kontaktversuch unternommen, um die Aufklärung des Sachverhalts mit der gebotenen Eile voranzutreiben, hätte die Entscheidung anders ausfallen können.
Was heißt das für die Praxis?
- Auch bei Urlaub des Arbeitnehmers: Innerhalb von einer Woche ab Kenntnis Kontaktversuch zur Anhörung starten (Telefon, E‑Mail, Post, ggf. Diensthandy).
- Kontaktversuche dokumentieren, um im Streitfall die Einhaltung der Fristen nachweisen zu können.
Nur bei besonderen Umständen (z.B. fehlende Erreichbarkeit, Verdunkelungsgefahr) kann ausnahmsweise bis nach dem Urlaub abgewartet werden.


