Aufklärung statt Angebotsausschluss

Dr. Mathias Mantler

Lorenz Käppeler

Das OLG Düsseldorf schärft mit seinem Beschluss vom 04.06.2025 die Abgrenzung zwischen zum Angebotsausschluss führenden manipulativen Eingriffen und unbewussten Abweichungen von den Vergabeunterlagen.

20.05.2026 | Vergaberecht
Worum ging es?

Ein städtischer Krankenhausbetreiber schrieb die Beschaffung eines digitalen Medikationsmanagementsystems europaweit aus. Vertraglich vorgegeben waren feste „Wiederherstellungszeiten“, unterteilt nach Mängelklasse. Zusätzlich gab die Leistungsbeschreibung einen 24/7-Support im Störungsfall vor. Von den Bietern gefordert war u. a. ein Fernwartungskonzept, das jedoch nur „informativen Charakter“ haben sollte. 

Eine Bieterin verwies in ihrem Angebot zwar darauf, dass sie die Vergabeunterlagen als alleinverbindlich anerkenne. In ihrem Konzept bot sie jedoch „angestrebte Lösungszeiten“ je nach Mängelklasse an und grenzte diese ausdrücklich von Wiederherstellungszeiten ab. Darüber hinaus verwies die Bieterin auf die „aufpreispflichtig(e)“ Möglichkeit eines 24/7-Services. 

Die Vergabestelle bewertete die Angabe angestrebter Lösungszeiten sowie den aufpreispflichtigen 24/7-Service als unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen und schloss das Angebot aus. Die Vergabekammer Rheinland bestätigte den Ausschluss zunächst. 

Das OLG Düsseldorf hob mit Beschluss vom 04.06.2025 (Az.: Verg 36/24) die Entscheidung auf und versetzte das Verfahren in den Stand vor dem Ausschluss zurück. Die Bieterin hätte mit ihren Angebotsunterlagen keine Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen, sondern diese als alleinverbindlich anerkannt. Bei der gebotenen Gesamtschau des Gesamtinhalts des Angebots wäre erkennbar gewesen, dass trotz der angestrebten Lösungszeiten die vorgegebenen, verbindlichen Wiederherstellungszeiten angeboten werden sollten. Der Widerspruch zwischen den vorgegebenen Wiederherstellungszeiten und den angestrebten Lösungszeiten hätte der Auftraggeber notfalls vor Ausschluss aufklären müssen. Die Aussage über den aufpreispflichtigen 24/7-Support stelle im textlichen Kontext ebenfalls eine bloße Werbeaussage dar. 

Kernaussagen des OLG Düsseldorf
  • Ein Angebotsausschluss wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen kommt nicht bei bloß formalen, versehentlichen Abweichung von den Vergabeunterlagen in Betracht. Lediglich manipulative Eingriffe in die Vergabeunterlagen führen zum Angebotsausschluss.
  • Maßstab für die Abgrenzung zwischen formaler, versehentlicher Abweichung und manipulativem Eingriff in die Vergabeunterlagen ist die Sicht eines verständigen Auftraggebers zum Zeitpunkt der Angebotsauswertung. 
  • Können die streitigen Angebotspassagen gestrichen werden, ohne dass das Angebot unvollständig wird, spricht dies gegen einen manipulativen Eingriff in die Vergabeunterlagen. 

 

Bewertung und praktische Auswirkung

Das OLG Düsseldorf festigt mit seinem Beschluss die Grundsatzentscheidung des BGH, Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 86/17. 

Auftraggeber sollten vor einem Angebotsausschluss wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen deswegen sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine Abweichung im Sinne eines manipulativen Eingriffs vorliegt. Insbesondere Aussagen mit erkennbarem Werbecharakter dürfen nicht als Grund für einen Ausschluss herangezogen werden. Bleiben nach der Angebotsprüfung Zweifel am Charakter einzelner Aussagen, sollte zunächst aufgeklärt und nicht unmittelbar ausgeschlossen werden.