Befristung von Arbeitsvertragsbedingungen

Durch die Befristung einer einzelnen Arbeitsvertragsbedingung darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden. Für die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen muss der Arbeitgeber jedoch nicht die Anforderungen des TzBfG beachten.

28.10.2016 | Arbeitsrecht

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts („BAG“) ist die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen grundsätzlich zulässig. Dem Arbeitgeber kann die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen eine flexible Personaleinsatzplanung ermöglichen, beispielsweise indem durch befristete Arbeitszeiterhöhungen besondere betriebliche Situationen aufgefangen werden können.

Für die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen gelten dabei nicht die Anforderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes („TzBfG“), das die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags regelt. Die Befristung einer Arbeitsbedingung muss aber einer Kontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten. Dies bedeutet, dass die Befristung den Arbeitnehmer insbesondere nicht unangemessen benachteiligen darf.

In seinem Urteil vom 23.03.2016 (Az.: 7 AZR 828/13) beschäftigte sich das BAG mit befristeten Arbeitszeiterhöhungen:

Die Entscheidung

Zwischen dem Kläger, einer Lehrkraft, und der beklagten Arbeitgeberin bestand seit dem Jahr 2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Umfang von 12 Unterrichtsstunden pro Woche. Über mehrere Jahre vereinbarten die Parteien – jeweils befristet auf ein Schuljahr – eine Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden. Auch befristet auf das Schuljahr 2011/2012 vereinbarten die Parteien zusätzliche 4 Unterrichtsstunden pro Woche. Der Kläger wendet sich gegen diese letzte befristete Arbeitszeiterhöhung und begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unwirksam und er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit 16 Unterrichtsstunden beschäftigt sei.

Das klägerische Begehren war in allen Instanzen erfolgreich.

Nach Auffassung des BAG muss für die Befristung der Arbeitszeiterhöhung - im Gegensatz zur Befristung des gesamten Arbeitsvertrages - zwar kein sachlicher Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegen. Die Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung muss jedoch angemessen sein, d. h. die Interessen beider Arbeitsvertragsparteien müssen gegeneinander abgewogen werden. Der Arbeitnehmer darf durch die Befristung insbesondere nicht unangemessen benachteiligt werden.

Der Kläger wurde im vorliegenden Fall nach Ansicht des BAG im Ergebnis durch die befristete Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt, so dass ihm eine unbefristete Erhöhung seiner Arbeitszeit zugesprochen wurde. Aufgrund der Tatsache, dass seit vielen Jahren befristete Arbeitszeiterhöhungen mit dem Kläger vereinbart wurden, lässt sich aus Sicht des BAG erkennen, dass bei der Beklagten ein dauerhafter Bedarf an einem höheren Arbeitszeitvolumen des Klägers bestehe. Im vorliegenden Fall überwog nach Auffassung des BAG das Interesse des Klägers an einer mit der Arbeitszeiterhöhung und höherem Einkommen einhergehenden Planungssicherheit das Interesse der Beklagten an einem flexiblen Unterrichtseinsatz.

Erfolgt eine befristete Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang, ist für Unternehmen grundsätzlich noch zu beachten, dass nach Ansicht des BAG nur dann keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn ein sachlicher Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung vorliegt. Dies bedeutet, hinsichtlich der Befristung der Arbeitszeiterhöhung müssen Umstände vorliegen, die auch eine Befristung des gesamten Arbeitsvertrages rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang wird in der Regel angenommen, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.

Praxistipp

Unternehmen ist zu empfehlen, bei der Befristung von Arbeitsvertragsbedingungen die zugrunde liegenden konkreten Umstände und Gründe zu dokumentieren, um in einem späteren Gerichtsverfahren die arbeitgeberseitigen Interessen an der Befristung darlegen zu können. Insbesondere wenn eine Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang vereinbart wird, sollte der Arbeitgeber zwingend darauf achten, dass ein Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt und diesen sorgfältig dokumentieren. In der Befristungsabrede selbst müssen die Gründe jeweils nicht angegeben werden.