Welche Pflichten treffen Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz?
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Zunächst sollte er die Beschäftigten daher über bestehende Gesundheitsrisiken sowie entsprechende Maßnahmen und Verhaltensregeln zur Prävention informieren (eine Mustervorlage von uns finden Sie hier). Im Zusammenhang mit dem Coronavirus sollten Arbeitgeber z.B. Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen und Hygieneempfehlungen geben. Sofern die Mitarbeiter z.B. im Gesundheitswesen oder im Verkauf einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, können auch weitergehende Schutzmaßnahmen (beispielsweise Atemmasken) erforderlich sein. Der Umfang der Fürsorgepflicht richtet sich stets nach dem Umständen des konkreten Einzelfalls (u.a. Größe des Betriebes, Kundenkontakt). Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten nicht, kann er sich den Arbeitnehmern gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.
Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung die Arbeit verweigern?
Die bloße Befürchtung einer Ansteckung gibt dem Arbeitnehmer kein Recht die Arbeit zu verweigern. Dies kommt erst dann in Betracht, wenn für ihn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Insbesondere wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht genügt und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter umsetzt, wird die Grenze der Unzumutbarkeit nur selten überschritten werden.
Dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeit im Home Office anweisen bzw. haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeit im Home Office?
Arbeitgeber dürfen Ihre Mitarbeiter nicht ohne Weiteres anweisen, im Home Office zu arbeiten. Dies ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Ebenso wenig haben Arbeitnehmer ein generelles „Recht auf Home Office“. Erforderlich ist dazu vielmehr eine vorherige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Was ist im Falle eines konkreten Verdachts oder einer Infektion mit dem Coronavirus zu beachten?
Arbeitgeber sollten eng mit dem zuständigen Gesundheitsamt zusammenarbeiten, wenn ein konkreter Verdacht oder gar die Gewissheit besteht, dass sich ein Mitarbeiter des Betriebs mit dem Coronavirus infiziert hat. Zudem trifft den Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht eine gesteigerte Schutzpflicht gegenüber der restlichen Belegschaft – er muss diejenigen Arbeitnehmer, die Symptome einer Infektionskrankheit zeigen, zum Schutz der restlichen Arbeitnehmer nach Hause schicken.
Wer zahlt die Vergütung, wenn Arbeitnehmer am Coronavirus erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden?
Erkrankte Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Als Besonderheit im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist zu beachten, dass Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Erstattung der an Arbeitnehmer geleistete Zahlungen durch den Staat haben, wenn eine Quarantäne von staatlichen Stellen angeordnet wurde.
Sofern der Arbeitnehmer sich in staatlich angeordneter Quarantäne befindet, ohne arbeitsunfähig erkrankt zu sein, besteht grundsätzlich ebenfalls weiterhin Anspruch auf Entgeltzahlung. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen dem Staat entfällt jedoch, wenn Arbeitnehmer in Quarantäne von zu Hause aus tatsächlich arbeiten.
Welche finanziellen Verpflichtungen hat der Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder zu betreuen?
Wenn Schulen oder Kindertagesstätten aus Vorsichtsgründen geschlossen werden, sind berufstätige Eltern selbst verpflichtet, eine alternative Betreuung für ihre Kinder zu finden. Nach § 616 BGB kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung fortbestehen, wenn die Eltern nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ – die konkrete Dauer ist streitig, wobei maximal bis zu 10 Tage vertretbar erscheinen – abwesend sind und keine anderweitige Betreuung der Kinder möglich ist. In diesem Zusammenhang ist stets zu prüfen, ob die Anwendung von § 616 BGB nicht bereits durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist.
Wenn ein Kind am Coronavirus erkrankt, können Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum zu Hause bleiben und sich um das Kind kümmern. Auch in diesem Fall kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB in Betracht oder – bei gesetzlicher Krankenversicherung – ein entsprechender Anspruch gegen die Krankenkasse auf Kindergeld nach § 45 SGB V, wenn die Anwendbarkeit des § 616 BGB ausgeschlossen ist.
Gibt es zusätzliche staatliche Unterstützung für Arbeitgeber?
Ein Arbeitsausfall durch das Coronavirus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen kann zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) gegenüber dem Staat führen. Zu den Voraussetzungen für das Kurzarbeitsgeld (KUG) und die jüngsten Erleichterungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld insbesondere zu den geringeren Anforderungen an das Ausmaß des Arbeitsausfalls kommt in Kürze ein separater Beitrag.