erschienen in "Die Welt" (22.01.2016) und "Die Welt online" (26.01.2016)
Was bei einem Arbeitnehmer im Briefkasten landet, gilt noch lange nicht als zugestellt. Wenn die Kündigung abends kommt oder am Sonntag, muss er sie nicht sofort zur Kenntnis nehmen.
Unser Partner, Dr. Philipp Byers, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert die Rechtslage und gibt wertvolle Praxistipps.
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