Strafbarkeit wegen Begünstigung des Betriebsratsvorsitzenden

Verstöße gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot begründen für sich genommen keine Strafbarkeit wegen Untreue (BGH vom 20.06.2018, 4 StR 561/17).

09.08.2018 | Arbeitsrecht

Das Verhalten des GmbH-Geschäftsführers

Dem vorliegenden arbeitsrechtlichen Beitrag liegt eine BGH-Entscheidung zugrunde, die sich unter anderem mit der Strafbarkeit der Untreue eines GmbH-Geschäftsführers wegen zu hoher Betriebsratsvergütung auseinandersetzt. In seiner Entscheidungsbegründung stellt der BGH dabei auf den Aufsatz „Die Höhe der Betriebsratsvergütung“ unseres Partners Dr. Byers ab, der in NZA 2014, 65 ff. veröffentlicht wurde.

Der Angeklagte war GmbH-Geschäftsführer einer GmbH. Ausweislich der insoweit geltenden Geschäftsordnung war er verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Pflicht hat er allerdings während seiner Diensttätigkeit verletzt.

Der angeklagte Geschäftsführer schädigte wiederholt das Vermögen der GmbH, indem er Dritte finanziell begünstigte, ohne dass hiermit Vermögensvorteile der GmbH verbunden waren. Um seinen Einfluss insbesondere auf den Betriebsrat zu sichern, gewährte er dem Betriebsratsvorsitzenden ein höheres Arbeitsentgelt, als diesem im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern des Betriebs eigentlich zustand.

Der angeklagte Geschäftsführer wurde von der Vorinstanz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Untreue verurteilt.

Die Entscheidung des BGH: Keine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Im Ergebnis hat der BGH die Verurteilung des angeklagten Geschäftsführers hinsichtlich der Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch (StGB) bestätigt. Der GmbH-Geschäftsführer habe gegen die Geschäftsordnung der GmbH verstoßen und damit eine Pflicht verletzt, die gerade den Schutz des betreuten Vermögens bezweckt. Der BGH stellt jedoch ausdrücklich fest, dass Verstöße gegen das BetrVG für sich genommen keine Strafbarkeit wegen Untreue begründen können.

Die Erfüllung des Straftatbestands der Untreue setze das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht und deren Missbrauch voraus. Der GmbH-Geschäftsführer habe sich zwar pflichtwidrig verhalten, weil er durch die Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot verstoßen habe. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes würden allerdings lediglich dem Schutz des Betriebsrats und damit der Beschäftigten dienen. Es fehle mithin an einem für den Untreuetatbestand erforderlichen vermögensschützender Charakter der Pflichtverletzung. Der BGH begründet dabei seine Auffassung durch Verweis auf den Aufsatz von Dr. Byers, der in NZA 2014, 65 ff. erschienen ist.

Anders sehe dies allerdings hinsichtlich des Verstoßes gegen die Geschäftsordnung der GmbH aus. Denn mit der Gewährung eines höheren Arbeitsentgelts habe der GmbH-Geschäftsführer gegen das Sparsamkeitsgebot und damit gegen eine vermögensschützende Pflicht verstoßen. Eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots liege vor, weil der Angeklagte sich nicht ausschließlich am Unternehmenswohl orientiert habe. Ein etwaig erhoffter Fremdnutzen, durch die Begünstigung des Betriebsratsvorsitzenden die übrigen Betriebsräte „unter der Decke“ zu halten, stelle keinen beachtlichen Belang des Unternehmenswohls dar.

Praxishinweis

Der BGH bewahrt mit dieser Entscheidung zu Recht den Charakter des Untreuetatbestands als Vermögensdelikt. Schon von Verfassungswegen kann nicht jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestands darstellen.

Zu beachten ist allerdings, dass die rechtswidrige Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern in der Regel keinen Akt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführung im Sinne des § 43 GmbH-Gesetz darstellt. Da es sich hierbei um einen Verstoß gegen eine Vermögensbetreuungspflicht handelt, kann eine Verurteilung wegen Untreue bereits insoweit begründet sein. Gesellschaften sind indes gut beraten in einer Geschäftsordnung die vermögensschützenden Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gesondert festzulegen.