Öffentliche Auftraggeber sind gem. § 60 VgV und § 16d EU Abs. 1 VOB/A (und unterhalb der EU-Schwellenwerte gem. § 16d Abs. 1 VOB/A und § 16 Abs. 6 VOL/A) verpflichtet, die Angemessenheit der Angebote zu überprüfen. So hat der öffentliche Auftraggeber z.B. nach § 60 Abs. 1 VgV vom Bieter Aufklärung zu verlangen hat, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Nach § 60 Abs. 3 S. 2 VgV hat der öffentliche Auftraggeber das Angebot abzulehnen, wenn er festgestellt hat, dass der Preis und die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind.
Als Indiz für ein ungewöhnlich niedriges Angebot wird ein erheblicher Preisabstand zum nächst niedrigen Angebot angesehen. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei regelmäßig an einer Aufgreifschwelle von "etwa" 20%, ab der öffentliche Auftraggeber zwingend aufzuklären haben.
Öffentliche Auftraggeber stehen bei der Prüfung der Angemessenheit der abgegebenen Preise regelmäßig vor der Frage, ob ein Angebot auch dann ausgeschlossen werden muss, wenn zwar der Gesamtpreis des Angebots nicht ungewöhnlich niedrig erscheint, dafür aber ein oder mehrere Einzelpreise.
Die VK Sachen hat in ihrem Beschluss vom 05.09.2016 (3 VK LSA 26/16) unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 25.09.2014 – Verg 10/14) klargestellt, dass bei der Berechnung der Abstände zum nächsthöheren Angebot der Angebotspreis insgesamt zu betrachten ist. Sie hat nochmals betont, dass es unzulässig ist, auf bestimmte Einzelpreise abzustellen.