Bundestag beschließt Einführung von 3G am Arbeitsplatz

Claudia Knuth

Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen unter anderem eine 3G-Regelung für den Arbeitsplatz vor. Auch eine Homeoffice-Pflicht ist enthalten, sowie das von Arbeitgebern lang ersehnte Auskunftsrecht.

18.11.2021 | Arbeitsrecht

Der Bundestag hat am 18. November 2021 der von den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP vorgeschlagenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Diese Gesetzesänderung enthält u.a. auch Regelung, die das Arbeitsleben betreffen.

Der neue § 28b IfSG sieht unter anderem eine 3G-Regelung für den Arbeitsplatz im Sinne einer täglichen Nachweispflicht vor sowie eine Testpflicht für Einrichtungen die besonders vulnerable Personen betreuen oder behandeln. Auch eine Homeoffice-Pflicht ist enthalten, sowie das von Arbeitgebern lang ersehnte Auskunftsrecht nach dem Impf- bzw. Genesenenstatus.

 

3G am Arbeitsplatz

Im neuen § 28b Abs. 1 IfSG ist geregelt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte, wenn physischer Kontakt von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen ist, die Arbeitsstätte nur noch betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G) und sie einen entsprechenden Nachweis „mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben“. Außerdem soll bei einer Testung mittels PCR-, PoC-PCR- oder einem ähnlichen Test der Nachweis statt für 24 Stunden für 48 Stunden gelten.

Eine Ausnahme der Zutrittsbeschränkung besteht dann, wenn die Arbeitgeber oder Beschäftigten die Arbeitsstätte betreten wollen, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitnehmers zur Erlangung eines Testnachweises wahrzunehmen oder aber ein Impfangebot des Arbeitgebers. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über die betrieblichen Zugangsregelung zu informieren.

 

Kosten

Zu der Frage, wer die Kosten für die nun täglich erforderlichen Tests trägt, steht im Bericht des Hauptausschusses (Bundestagsdrucksache 20/89), dass „der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht auf die kostenlose Bürgertestung verweisen (darf), soweit er nach Arbeitsschutzrecht verpflichtet ist, eine kostenlose Testung anzubieten. Der Beschäftigte ist ansonsten für die Beibringung des Testnachweises (zum Beispiel durch Wahrnehmung eines Bürgertests) verantwortlich. In jedem Fall haben Beschäftigte das Recht, das Angebot ihres Arbeitgebers auf mindestens zwei wöchentliche Testungen gemäß § 4 Absatz 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung anzunehmen.“

 

Arbeitszeit

Ob die Zeit, die die Beschäftigten benötigen, um sich (vor der Arbeit) zu testen, als Arbeitszeit vergütet werden muss, ist nicht eindeutig geklärt. Jedoch kann die Gesetzesvorlage, nach dem die Beschäftigten die Arbeitsstätte betreten dürfen, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot wahrzunehmen, dahingehend verstanden werden, dass die „Testzeit“ keine Arbeitszeit ist und damit auch nicht als solche vergütet werden muss.

Die Gesetzesvorlage sieht zudem in § 28b Abs. 2 IfSG vor, dass in Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind (u.a. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Behindertenwerkstätten) der Zutritt für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher – auch für Geimpfte und Genesene – nur mit einem vorherigen Test(-nachweis) möglich ist. Für Geimpfte und Genesene besteht hier insoweit die Besonderheit, dass es ausreicht, wenn diese sich höchstens zweimal wöchentlich durch einen Antigen-Selbsttest ohne Überwachung selbstständig testen.

 

Dokumentation

In § 28b Abs. 3 sind die Pflichten des Arbeitgebers zur täglichen Nachweiskontrolle und regelmäßigen Dokumentation und die Pflichten der Beschäftigten zur Vorlage des Nachweises vorgesehen. Außerdem hat der Arbeitgeber nunmehr ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Impf- Genesenen- oder Teststatus, soweit es zur Erfüllung der Überwachungs- und Dokumentationspflichten erforderlich ist. Die Einrichtungen des § 28b Abs. 2 S. 1 IfSG trifft eine besondere Pflicht zur zweiwöchigen Übermittlung von Angaben zu den durchgeführten Testungen und dem Anteil der geimpften Personen an die zuständige Behörde.

Mit § 28b Abs. 4 wird die bis Ende Juni 2021 geltende Homeoffice-Pflicht, die sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten gilt, soweit keine (zwingenden betriebsbedingte) Gründe entgegenstehen, wieder eingeführt.

Die Regelungen sollen zunächst bis zum 19. März 2022 gelten. Außerdem sieht § 73 IfSG auch Bußgelder bei Verstößen vor. Der Bundesrat wird in einer Sondersitzung am 19. November 2021 über den Gesetzesentwurf beraten.