Die Fototapete als urheberrechtliches Risiko für Hoteliers und FeWo-Vermieter

Niklas Vogt

Fototapeten sind in vielen Hotels und Ferienwohnungen Teil des Raumkonzepts. Aber darf man Fotoaufnahmen der Zimmer mit diesen Tapeten auch im Internet (bspw. auf Buchungsportalen) ohne Weiteres verwenden? Das Landgericht Köln hatte unlängst über einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil vom 18. August 2022 – Az. 14 O 350/21). (Co-Autorin: Wissenschaftliche Mitarbeiterin Anna-Sophia Krüger)

1. Tulpenmotive einer Fototapete in einer Ferienwohnung

Der Entscheidung des Landgerichts Köln lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist Vermieterin mehrerer Ferienwohnungen. In einer der Wohnungen brachte sie hinter dem Bett eine größere Fototapete mit Tulpenmotiven an, welche sie einige Zeit zuvor im Handel erworben hatte. Urheberrechtliche Nutzungsrechte wurden ihr beim Kauf nicht ausdrücklich eingeräumt. Um die Ferienwohnung zu bewerben, machte die Beklagte einige Fotoaufnahmen von den Zimmern und stellte sie auf ihre Website sowie in einige Buchungsportale.

Der Fotograf, der die Tulpen-Motive für die Fototapete aufgenommen hatte, mahnte die Beklagte wegen Verletzung seiner Urheberrechte ab. Nach der erfolglosen Abmahnung klagte er wegen Verletzung seiner Urheberrechte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das LG Köln (Urteil v. 18.08.2022 - 14 O 350/21) gab der Klage vollumfänglich statt.

2. LG Köln: Verkauf einer Fototapete bedeutet nicht automatisch Übertragung umfassender Nutzungsrechte

Nach dem LG Köln hat die Betreiberin der Ferienwohnung mit dem Fotografieren des auf der Tapete abgedruckten Tulpenmotivs ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und dieses durch Einstellen der Bilder auf ihrer Website und in Buchungsportalen öffentlich zugänglich gemacht. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagten durch den bloßen Verkauf der Fototapete nicht automatisch Rechte für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der darauf abgedruckten Motive übertragen wurden, denn der weder der Urheber noch der Händler hätten ausdrücklich oder konkludent irgendwelche Nutzungsrechte eingeräumt. Das folge auch aus dem im Urheberrecht geltenden „Zweckübertragungsgedanken“, nach dem stets nur die für die Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Zweck des Verkaufs einer Fototapete ist die Übertragung des Eigentums an der Tapete und nicht die Einräumung urheberrechtlicher Verwertungsrechte daran (etwa zur Vervielfältigung und Veröffentlichung im Internet).

3. Fototapete als unwesentliches Beiwerk gemäß § 57 UrhG

Ein Ausweg für die Betreiberin der Ferienwohnungen hätte § 57 UrhG sein können, der die Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke auch dann ohne Zustimmung des Urhebers gestattet, wenn diese Werke lediglich ein unwesentliches Beiwerk zu einem Hauptmotiv sind. Dies konnte das LG Köln im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen.

Von einem unwesentlichen Beiwerk sei nur auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne, dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Fototapete sei vielmehr ein zentrales Element der Raumgestaltung und ziehe im Vergleich zu einer weißen Tapete das Auge des Betrachters an. Sie werde als Bestandteil des Gesamtkonzepts wahrgenommen, nach dem das Zimmer gestaltet ist und sei stimmungsbildend, da sie einen wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Fotos ausmache.

4. Fazit

Wer Bilder von Fototapeten online stellt, muss grundsätzlich über entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrechte verfügen, die der Urheber zuvor eingeräumt haben muss. Solche Rechte werden in der Regel nicht mit dem bloßen Verkauf dieser Tapeten beim Händler eingeräumt. Da Fototapeten zumeist so in das Konzept eines Raums einbezogen werden, dass sie als „Eye-Catcher“ das Auge des Betrachters (bzw. des Gastes im Rahmen eines Hotels bzw. einer Ferienwohnung) auf sich ziehen sollen, sind sie oft wohl auch kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des Urheberrechts. Insbesondere Hoteliers und FeWo-Betreibern kann daher nur geraten werden, entsprechende Nutzungsrechte beim Kauf der Tapeten einzuholen oder auf die Anfertigung und Verbreitung solcher Fotos zu verzichten.

Ergänzung (19. April 2023)

Wir wurden auf die noch unveröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aus dem April 2023 (Az. 12 O 129/23) aufmerksam gemacht. In dieser Entscheidung soll das Landgericht Düsseldorf in einer sehr ähnlich gelagerten Konstellation entschieden haben, dass dem Fotografen keine Unterlassungsansprüche zustehen. Das LG Düsseldorf soll demnach argumentiert haben, dass der Fotograf bei der Rechteeinräumung an den Hersteller der Fototapete gem. § 31 Abs. 5 UrhG auch das Recht zur üblichen Anfertigung von Fotografien der Räume, in denen diese Tapeten angebracht sind, mit übertragen hat.

Sobald uns die Entscheidung vorliegt, werden wir noch einmal genauer hierüber berichten.