Mit seinem viel besprochenem Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Unternehmen dazu verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter gemessen werden kann. Weitgehend ungeklärt ist bislang die Frage, welche Auswirkungen aufgrund des Urteils auf kollektivrechtlicher Ebene zu erwarten sind. Sind bestehende Betriebsvereinbarungen zu ändern? Kann der Betriebsrat die sofortige Umsetzung verlangen? Und welche Mitbestimmungsrechte werden berührt?
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