Infolge des völkerrechtswidrigen Überfalls Russlands auf die Ukraine fand auch im Vergaberecht eine Zeitenwende statt. Schnellere Verfahren, weniger Bürokratie und effiziente Beschaffung sind das erklärte Ziel, um die Wehrfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu stärken. Im Anschluss an das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) soll der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) die bereits angestoßene Beschleunigung des Beschaffungswesens der Bundeswehr fortsetzen und verstärken.
Die wichtigsten Änderungen fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:
I. Weiter Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des BwPBBG ist deutlich weiter gefasst als der seines Vorgängers. Der Gesetzentwurf beschränkt sich nicht auf die Beschaffung klassischer Rüstungsgüter, sondern erfasst alle Aufträge zur Deckung des Bedarfs der Bundeswehr oder den Streitkräften eines anderen EU/EWR-Mitgliedsstaates, einschließlich ziviler Leistungen wie zum Beispiel der Lieferung von Sanitätsmaterial, der Bereitstellung von IT-Software oder der Errichtung von Gebäuden.
II. Ausschluss und Ungleichbehandlung von Bietern aus Drittstaaten
In Folge der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zu Angeboten von Unternehmen aus Drittstaaten sieht der Entwurf eine Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Bewerber und Bieter vor, die in einem Drittstaat ansässig sind, der weder das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) noch ein Beschaffungsübereinkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet hat.
III. Absehen vom Grundsatz der losweisen Vergabe
Die Pflicht zur losweisen Vergabe wird bis Ende 2030 ausgesetzt. Dies ist gerade im Hinblick auf das florierende Start-Up-Ökosystem und mittelständisch geprägte KMU im Bereich Verteidigung kritisch zu würdigen. Sollten es Start-Ups dennoch schaffen, einen Zuschlag zu erhalten, sieht der Gesetzentwurf als Ausgleich zumindest die Möglichkeit vor, vom haushaltsrechtlichen Grundsatz der Vorleistungspflicht abzusehen und Vorauszahlungen für die Auftragnehmer zu vereinbaren. Ob diese Regelung die Einschränkung des Grundsatzes der losweisen Vergabe aufwiegen kann, darf jedoch bezweifelt werden. Für sich betrachtet ist die letztgenannte Neuerung aus Perspektive der Mittelstandsförderung hingegen begrüßenswert.
IV. Einschränkung des Rechtsschutzes
Wie schon bei dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) setzt sich der Trend zur Einschränkung der Bieterrechte insbesondere und gerade im Verteidigungsbereich ungebrochen fort. Der Entfall der aufschiebenden Wirkung für die sofortige Beschwerde erscheint äußerst bedenklich. Ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren in erster Instanz ist daher bieterseits zwingend erforderlich. Für de-facto-Vergaben wird eine Rügepflicht eingeführt, ohne welche die Unwirksamkeit von Verträgen nicht mehr geltend gemacht werden kann.
V. Vergleich zum Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes
Bemerkenswert ist, dass die Entwürfe für das BwPBBG und das Vergabebeschleunigungsgesetz teilweise für denselben Regelungszweck andere Ansätze verfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob die Gesetzesentwürfe im Gesetzgebungsverfahren noch weiter aufeinander abgestimmt oder sich Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit noch weiter als Spezialmaterie entwickeln werden.
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