Gleichwertigkeitsprüfung bei vorgegebener optischer Richtqualität

Lorenz Käppeler

Das OLG Karlsruhe bestätigt: Gibt der Auftraggeber über „Optische Richtqualität: L. Sandstein“ hinaus keine weiteren Parameter vor, richtet sich die Gleichwertigkeitsprüfung allein nach dem Aussehen.

20.11.2025 | Vergaberecht
1. Entscheidung

Im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.08.2024 – 15 Verg 8/24 hatte der Vergabesenat zu entscheiden, wie mit der Vorgabe „Optische Richtqualität: L. Sandstein“ in einem Leistungsverzeichnis umzugehen ist. Der vorgegebene Sandstein stammte aus einem bestimmten Steinbruch in „L.

Der Auftraggeber hatte EU-weit in einem offenen Verfahren die Fassadenbekleidung des Rathauses mit Naturwerkstein ausgeschrieben. Vorgaben dazu, welche optischen oder technischen Anforderungen der bieterseitig angebotene Sandstein mindestens zu erfüllen hat um als gleichwertig zu gelten, enthielt das Leistungsverzeichnis nicht. Nach der Vorgabe der optischen Richtqualität folgte im Leistungsverzeichnis ausschließlich ein Freifeld für die Benennung des bieterseitig angebotenen Sandsteins und dessen Herkunft.

Auf den Nachprüfungsantrag eines Bieters hin entschied zunächst die Vergabekammer Baden-Württemberg, dass das Leistungsverzeichnis nicht hinreichend bestimmt formuliert sei. Mangels klarer Kriterien zur Prüfung der technischen Gleichwertigkeit sei für die Bieter nicht nachvollziehbar, nach welchen Maßstäben die Gleichwertigkeit des angebotenen Sandsteins geprüft und beurteilt wurde. 

Das OLG Karlsruhe änderte in seiner Entscheidung vom 28.08.2024 den Beschluss der Vergabekammer jedoch ab und stellte nach Auslegung des Leistungsverzeichnisses klar: 

  • Enthalten die Vergabeunterlagen über die bloße Angabe „Optische Richtqualität: L. Sandstein“ hinaus keine weiteren Anforderungen, insbesondere nicht an die Prüfung der Gleichwertigkeit angebotener Sandsteine, sind die Vergabeunterlagen trotzdem hinreichend bestimmt formuliert. Maßstab der Gleichwertigkeitsprüfung sei nach Auslegung des entscheidungsgegenständlichen Leistungsverzeichnisses allein die Optik. Angebotener Sandstein müsse daher so aussehen, wie das vorgegebene Leitfabrikat. 
     
  • Darüberhinausgehende technische Parameter zur Prüfung der Gleichwertigkeit sind entgegen der Auffassung der Vergabekammer vorliegend nicht erforderlich.
2. Relevanz in der Praxis

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt einmal mehr das Risiko auf, das mit der Vorgabe von Richtqualitäten bzw. Leitfabrikaten einhergeht. Auftraggeber sollten bei ihrer Nutzung klare und nachvollziehbare Gleichwertigkeitsparameter in den Vergabeunterlagen definieren. Nur dann ist für Bieter zweifelsfrei erkennbar, worauf es dem Auftraggeber mit seiner Vorgabe ankommt und nur dann kann der Auftraggeber eine Gleichwertigkeitsprüfung rechtssicher durchführen. Andernfalls droht unter Umständen ein Nachprüfungsverfahren und die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Abgabe der Angebote, wie es die Vergabekammer Baden-Württemberg zunächst entschieden hatte.