Zu spät erteilte Zielvorgaben für variable Vergütungsansprüche führen nicht nur zur Demotivation der Arbeitnehmer, sondern können auch Schadensersatzansprüche zu Lasten des Arbeitgebers nach sich ziehen.
Schadensersatz bei verspäteter und unvollständiger Zielvorgabe
In einem kürzlich vor dem BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Zahlung eines Schadensersatzanspruches aufgrund einer zu spät erfolgten Zielvorgabe (BAG, Urt. v. 19.02.2025 – 10 AZR 57/24). Dem Arbeitnehmer stand ein vertraglicher Anspruch auf eine variable Vergütung zu, der sowohl an Unternehmensziele als auch an individuelle Ziele geknüpft war. Eine Betriebsvereinbarung sah vor, dass der Arbeitgeber bis zum 1. März des jeweiligen Kalenderjahres die Ziele festzulegen und dem Arbeitnehmer mitzuteilen hat. Der Arbeitgeber kam dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach: Er teilte dem Arbeitnehmer die Unternehmensziele zu spät - nämlich am 15. Oktober des Kalenderjahres - und die individuellen Ziele gar nicht erst mit.
Das BAG sprach dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch zu. Der Arbeitgeber habe seine Pflicht zur Festlegung und Mitteilung der Zielvorgabe schuldhaft verletzt, da er dem Arbeitnehmer (i) keine individuellen Ziele mitgeteilt und (ii) die Unternehmensziele erst nach Ablauf von ¾ der Zielperiode bekanntgegeben habe. Die Zielvorgabe habe zu diesem Zeitpunkt daher nicht mehr ihre „Motivations- und Anreizfunktion“ erfüllen können.
Praxistipps für Arbeitgeber
Arbeitgebern ist dringend zu raten, etwaige Zielvorgaben für variable Vergütungsansprüche rechtzeitig festzulegen. Idealerweise ist der „richtige“ Zeitpunkt für die Festlegung und Mitteilung der Ziele in einer Vereinbarung (Zielvereinbarung, Betriebsvereinbarung, o.ä.) schriftlich fixiert. Andernfalls sind die Zielvorgaben spätestens zu Beginn der jeweiligen Zielperiode festzulegen, damit ihre Motivations- und Anreizfunktion noch erfüllt werden kann. Die Zielvorgaben sollten schließlich auch schriftlich dokumentiert sein, um etwaige Beweisschwierigkeiten im Nachgang zu vermeiden.