Vergaberecht: Voraussetzungen der Gesamtvergabe / Loszusammenfassung

Dr. Mathias Mantler

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.01.2012 (Az.: Verg 52/11) das Regel- und Ausnahmeverhältnis zwischen Fachlosvergabe und Gesamtvergabe dargestellt. Will der Auftraggeber von dem Regelfall der Fachlosvergabe abweichen und aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen eine Gesamtvergabe durchführen, hat er sich in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinander zu setzen.

30.07.2012 | Vergaberecht

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.01.2012 (Az.: Verg 52/11) das Regel- und Ausnahmeverhältnis zwischen Fachlosvergabe und Gesamtvergabe dargestellt. Will der Auftraggeber von dem Regelfall der Fachlosvergabe abweichen und aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen eine Gesamtvergabe durchführen, hat er sich in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinander zu setzen.

Die Entscheidung bedarf einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange, als deren Ergebnis die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen. Die regelmäßig mit einer Fachlosvergabe verbundenen Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwendungen können eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für den höheren Aufwand bei der Gewährleistung (Schnittstellen, unterschiedliche Fristen).

Bei der Beurteilung hat der Auftraggeber insbesondere auch zu ermitteln, welche Leistung tatsächlich als Fachlos anzusehen ist. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob sich für die betreffenden Arbeiten ein eigener Markt herausgebildet hat. Der Begriff des „Fachloses“ ist mithin nicht statisch, so dass der Auftraggeber bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Leistung überhaupt ein „Fachlos“ ist, gegebenenfalls eine Art Markterkundung durchzuführen hat.