In wenigen Wochen wird gewählt: am 6. September in Sachsen-Anhalt, am 13. September bei den niedersächsischen Kommunalwahlen und am 20. September in Mecklenburg-Vorpommern. In vielen Betrieben wird über kaum ein Thema so hitzig diskutiert. Und mancher Geschäftsführer fragt sich: Darf ich meiner Belegschaft eigentlich sagen, was ich vom Wahlverhalten halte? Schon vor der Europawahl 2024 riet Unternehmer Reinhold Würth seinen Beschäftigten von der Wahl der AfD ab, auch Konzerne wie Mercedes-Benz und Bosch bezogen öffentlich Stellung.
Meinung ja, Druck nein
Die gute Nachricht für Arbeitgeber: Ihre Meinung dürfen sie sagen. Anders als der öffentliche Dienst sind private Unternehmen nicht zu politischer Neutralität verpflichtet. Sie dürfen ihre Werte benennen und deutlich machen, dass die Ziele einer bestimmten Partei damit nicht vereinbar sind. Gedeckt ist das von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).
Die Grenze verläuft dort, wo aus Meinung Druck wird. Wer Beschäftigten Nachteile androht oder Vorteile verspricht, um sie zu einem bestimmten Kreuz zu bewegen, riskiert nicht nur Ärger über das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), sondern kann sich sogar wegen Wählernötigung oder Wählerbestechung strafbar machen (§§ 108, 108b StGB). Praktisch gilt ohnehin: Die Wahl ist geheim. Der Arbeitgeber erfährt in aller Regel gar nicht, wer wie gewählt hat.
Kündigung wegen der "falschen" Partei?
Darf man jemanden entlassen, der eine bestimmte Partei wählt oder ihr angehört? In aller Regel nein. Auch nachdem der Verfassungsschutz die AfD im Mai 2025 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft hat, ist die bloße Mitgliedschaft oder Sympathie kein Kündigungsgrund. Die politische Haltung bleibt Privatsache.
Anders liegt es erst, wenn das Verhalten in den Betrieb hineinwirkt: wenn es den Betriebsfrieden nachhaltig stört, in strafbare Hetze umschlägt, sich als Wahlwerbung im Betrieb äußert oder dem Ansehen des Arbeitgebers erkennbar schadet. Im öffentlichen Dienst gelten wegen der geforderten Verfassungstreue strengere Maßstäbe.
Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?
Werte kommunizieren: gern. Nach dem Wahlverhalten fragen oder Konsequenzen daran knüpfen: besser nicht. Reagieren Sie erst, wenn konkretes Verhalten das Arbeitsverhältnis berührt, und wägen Sie jeden Einzelfall sorgfältig ab, statt an eine vermutete Gesinnung anzuknüpfen.



