Betriebsrat muss bei Gestaltung der Zeiterfassung beteiligt werden

Jasper Barkowski

Jasper Barkowski

Claudia Knuth

Laut LAG München hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Zeiterfassung. Der Arbeitgeber kann dieses nicht ablehnen, um eine abschließende gesetzliche Regelung abzuwarten.

22.08.2023 | Arbeitsrecht

Im September 2022 hat das BAG in der Grundsatzentscheidung zur Arbeitszeiterfassung festgestellt, dass ein Betriebsrat kein Initiativrecht für die Einführung eines Zeiterfassungssystems hat. In dem Fall ging es zunächst um einen Betriebsrat, der davon ausging, das Initiativrecht für die Einführung eines Zeiterfassungssystems zu haben. Dies lehnte das Gericht ab, da sich die Zeiterfassungspflicht des Arbeitgebers bereits aus dem Gesetz ergebe und eine Initiative des Betriebsrates daher nicht mehr nötig sei. In einem aktuellen Fall musste sich das LAG München daraufhin mit der Frage beschäftigen, ob der Betriebsrat bei einem bereits bestehenden Zeiterfassungssystem über die Gestaltung der Zeiterfassung mitbestimmen darf.

Arbeitgeber lehnt Verhandlungen mit Betriebsrat ab

Im konkreten Fall wollte der örtliche Betriebsrat eines Unternehmens Verhandlungen mit dem Arbeitgeber darüber initiieren, wie die Arbeitszeiten von Außendienstmitarbeitern zu erfassen sind. Zuvor gab es lediglich eine Zeiterfassung im Innendienst. Der Arbeitgeber lehnte die Gespräche jedoch ab und verwies darauf, dass die Zuständigkeit beim Konzernbetriebsrat liege. Zudem wollte man abwarten, bis es eine endgültige gesetzliche Regelung gibt und darauf hoffen, dass Außendienstmitarbeiter nicht unter die Zeiterfassungspflicht fallen würden.

ArbG München verweist auf Mitbestimmungsrechte bei Gestaltung der Zeiterfassung

Das Arbeitsgericht München setzte daraufhin zunächst eine Einigungsstelle ein, welche laut der Rechtsprechung des BAG nicht offensichtlich unzuständig sei. Schließlich zielt der Betriebsrat nicht darauf ab, über das „Ob“ der Zeiterfassung zu entscheiden – dies würde nicht in seinen Aufgabenbereich fallen, da ehedem bereits eine unstreitige gesetzliche Verpflichtung und somit kein Spielraum für Mitbestimmungsrechte besteht. Vielmehr wurde hier jedoch eine Mitbestimmung über das „Wie“, also die konkrete Ausgestaltung, angestrebt. Dabei sei ein Initiativrecht nicht ausgeschlossen.

LAG München: Arbeitgeber kann sich nicht auf das Abwarten der gesetzlichen Regelung berufen

Der Arbeitgeber reichte daraufhin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München ein, welche jedoch abgelehnt wurde. Dadurch bestätigte das LAG die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des „Wie“ der Arbeitszeiterfassung hat. Insbesondere sei dies Gegenstand der Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrates und nicht des Konzernbetriebsrates. Zudem betonte das LAG, der Arbeitgeber könne „sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte“.