Kündigung per Einwurf-Einschreiben – zugestellt ist nicht gleich zugestellt. Worauf Arbeitgeber:innen achten sollten

Kim Kleinert

Der rechtswirksame Zugang der Kündigung ist nicht nur Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern bestimmt darüber hinaus auch wichtige Fristenläufe. Worauf Arbeitgeber:innen hierbei besonders achten sollten, haben wir für Sie zusammengefasst. (Co-Autorin: Lisa-Maria Kumpfmüller)

06.08.2025 | Arbeitsrecht

Da Arbeitgeber:innen im Kündigungsschutzprozess die volle Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Kündigung obliegt, gilt es, den Zugang der Kündigungserklärung nicht nur rechtswirksam, sondern auch nachweisbar zu gestalten. Hierzu hat das BAG in seiner Entscheidung vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 nun neue Grundsätze aufgestellt, die nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung selbst, sondern auch deren Nachweisbarkeit betreffen.

Die Entscheidung des BAG: 
Nachweis des Kündigungszugangs per Einwurf-Einschreiben?

Die Zustellung der Kündigungserklärung per Einwurf-Einschreiben wird regelmäßig angewendet – doch bewährt sich dieses auch in puncto Rechtssicherheit? Das BAG kommt in seinem Urteil vom 30.01.2025 zum Ergebnis: ja, aber nur bei Vorlage des Einlieferungs- und Auslieferungsbelegs.

Im Kündigungsschutzprozess obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber, die Wirksamkeit der Kündigung sowie den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung darzulegen und im Streitfalle zu beweisen. Angesichts dessen hat der Arbeitgeber ein Zustellungsverfahren zu wählen, das einen rechtssicheren Zugang gewährleistet.

In der arbeitsgerichtlichen Instanzrechtsprechung wurde bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass sich Arbeitgeber:innen im Falle der Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben bei Vorlage des Einlieferungs- und der Kopie des Auslieferungsbelegs auf den Beweis des ersten Anscheins stützen können, sodass die Kündigungserklärung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach tatsächlich zugegangen ist.

Wie in der aktuellen Entscheidung jedoch dargelegt wird, gilt diese Beweiserleichterung nicht, sofern der Arbeitgeber im Prozess nur den Einlieferungsbeleg vorlegt. Dieser ist isoliert betrachtet für die Frage des Zugangs ohne Bedeutung, da die Absendung eines Schreibens keine Schlüsse auf dessen Zugang zulässt. Auch die Vorlage des Sendungsstatus bietet nach Ansicht des BAG keine ausreichende Gewähr für den Zugang, da sich hierdurch weder bestimmen lässt, an wen die Zustellung erfolgt sein soll, noch zu welcher Uhrzeit oder unter welcher Adresse.

Im Ergebnis lässt sich angesichts dessen festhalten, dass die wirksame Zustellung der Kündigungserklärung per Einwurf-Einschreiben zwar möglich ist, dies aber gerade unter dem Aspekt der Beweisbarkeit auf Seiten des Arbeitgebers besondere Vorsicht erfordert. Damit der Zugang der Kündigung im Prozess nachgewiesen werden kann, muss der Arbeitgeber zwingend bei der Post eine Kopie des Auslieferungsbelegs anfordern. Nur dann kann der Zugang der Kündigungserklärung rechtssicher im Kündigungsschutzprozess dargelegt und bewiesen werden.

Alternative Zustelloptionen im Überblick

Das Einwurf-Einschreiben ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung zukommen zu lassen.

Auch die Übersendung der Kündigungserklärung per einfachem Brief ist grundsätzlich möglich, wenn auch nicht empfehlenswert. Das BAG hat insofern bereits explizit klargestellt, dass die Übersendung per einfacher Post keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung entfaltet. Da zudem bei einer einfachen Briefsendung keine Möglichkeit der Nachverfolgung existiert, ist diese Zustellvariante mit erheblichen Beweisschwierigkeiten behaftet und sollte nicht genutzt werden.

Abseits postalischer Zustellvarianten besteht ferner die Möglichkeit, ein Kündigungsschreiben persönlich durch einen Boten an den Arbeitnehmer aushändigen zu lassen. Hierdurch gilt das Kündigungsschreiben als unmittelbar mit der Übergabe zugegangen. Der dahingehende Nachweis kann im Prozess durch den Boten als Zeugen erbracht werden. Neben der persönlichen Übergabe steht es dem Boten auch offen, das Schreiben in den Briefkasten einzulegen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer nur dann am selben Tag zugeht, sofern dieses innerhalb der allgemeinen Postzustellungszeiten (d.h. bis spätestens vormittags; in Großstädten regelmäßig bis spätestens 14:00 Uhr) in den Briefkasten eingeworfen wird.

Die Zustellung der Kündigung per Telefax, E-Mail oder WhatsApp/Slack kann hingegen nicht in rechtswirksamer Weise verwirklicht werden. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zwingend der Schriftform. Dies erfordert, dass die Kündigungserklärung nicht nur in der vorgeschriebenen Form erstellt werden, sondern dem Arbeitnehmer in dieser Form auch zugehen muss. Die Übersendung einer Kopie oder eines Scans genügen dem Schriftformerfordernis daher nicht.

Empfehlungen für die Praxis

Der Zugang der Kündigung und die Beweisbarkeit dessen stellen regelmäßig den Ausgangspunkt eines jeden Kündigungsverfahrens dar. Daher ist es für Arbeitgeber:innen von besonderer Relevanz, ein rechtssicheres Zustellverfahren zu wählen. Angesichts der dargelegten Erkenntnisse ist und bleibt die persönliche Übergabe oder Zustellung durch einen Boten der sicherste Übermittlungsweg. Soll eine postalische Zustellung erfolgen, empfiehlt sich das Einwurf-Einschreiben.
Gerne beraten wir Sie bei Bedarf im Einzelfall hierzu.